17.11.2013 Aufrufe

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 113<br />

2.2 Da es sich bei der Zuführung von Veräußerungserlösen an den Grundstock und bei Entnahmen aus dem<br />

Grundstock dem Wesen nach um interne Vermögensverschiebungen handelt, brauchen diese nicht über<br />

den Haushalt abgewickelt zu werden. Sie werden vielmehr unmittelbar in der Grundstocksrechnung<br />

geführt und am Ende des Haushaltsjahres in der Landeshaushaltsrechnung global als durchlaufende Posten<br />

nachgewiesen. Die Abwicklung außerhalb des Haushalts befreit nicht von den Vorschriften des<br />

Haushaltsrechts im weiteren Sinne.<br />

2.3 Vermögensgegenstände im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 1 können statt aus Grundstocksmitteln auch aus<br />

allgemeinen Haushaltsmitteln erworben werden, wenn z.B. Grundstocksmittel nicht verfügbar sind.<br />

Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 1 fließen<br />

auch dann dem Grundstock zu, wenn die Vermögensgegenstände aus Haushaltsmitteln beschafft worden<br />

sind.<br />

2.4 Der Begriff "grundstücksgleiche Rechte" (z.B. Erbbaurecht, Wohnungseigentum) ist nach den<br />

Grundsätzen des bürgerlichen Rechts auszulegen.<br />

2.5 Die Abgabe von Grundstücken innerhalb der Landesverwaltung wird hinsichtlich des Wertersatzes wie<br />

eine Veräußerung behandelt. Dies gilt auch <strong>für</strong> die Nutzung von Grundstücken nach § 61 Abs. 4, wenn als<br />

Entschädigung der volle Wert bezahlt und dem Nutzer bei Rückgabe des Grundstücks wieder zur<br />

Verfügung gestellt werden muss.<br />

2.6 Einnahmen aus Hypothekenforderungen und Ausgaben zur Tilgung von Hypothekenschulden sind<br />

ordentliche Zu- und Abgänge beim Grundstock, wenn sie sich sachlich als Veräußerungserlös oder<br />

Erwerbspreis darstellen. Dasselbe gilt <strong>für</strong> Ausgaben zum Erwerb von Bestandteilen landeseigener<br />

Grundstücke (z.B. aufstockendem Wald) sowie zur Ablösung von Gerechtigkeiten (z.B.<br />

Holzgerechtigkeiten), die auf landeseigenen Grundstücken lasten.<br />

2.7 Für die Behandlung von Nebenkosten und Zinsen gilt Folgendes:<br />

2.7.1 Neben dem Erwerbspreis sind dem Grundstock auch die sonstigen vom Land zu tragenden Erwerbskosten<br />

zu entnehmen.<br />

2.7.2 Sind bei der Veräußerung landeseigener Grundstücke oder bei der Bestellung grundstücksgleicher Rechte<br />

hieran dem Land entstandene Kosten, z.B. der Vermessung oder Erschließung, zu erstatten, so sind diese<br />

als Teil der Gegenleistung beim Grundstock zu vereinnahmen. Soweit die mit solchen Vorgängen<br />

unmittelbar verbundenen Kosten vom Land zu tragen sind, werden sie dem Grundstock entnommen.<br />

Seite: 363 - Stand: 01. 06. 2002

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!