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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 35<br />

2 Absetzungen bei irrtümlichen Zahlungen oder Titelverwechslungen<br />

2.1 Irrtümliche Zahlungen<br />

Bei dem Grunde oder der Höhe nach irrtümlichen Zahlungen, ist die Rückzahlung von der Ausgabe oder<br />

Einnahme abzusetzen, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind (§ 76) bzw. bei übertragbaren<br />

Ausgabeermächtigungen (§ 19) der zutreffende Titel in den Haushaltsplan noch eingestellt oder als<br />

Buchungsstelle gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 2 eingerichtet ist. Eine irrtümliche Zahlung liegt nicht vor, wenn<br />

sich die einer berechtigten Zahlung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse später<br />

ändern.<br />

2.2 Titelverwechslungen<br />

2.2.1 Titelverwechslungen sind irrtümliche Buchungen bei einem unzutreffenden Titel. Nr. 2.1 gilt<br />

entsprechend. Bei Titelverwechslungen, die nur untereinander gegenseitig deckungsfähige Titel betreffen,<br />

kann eine Berichtigung unterbleiben, sofern nicht wichtige Gründe (z.B. Erwirtschaftung von globalen<br />

Minderausgaben) diese erfordern.<br />

2.2.2 Im Übrigen sind nach Abschluss der Bücher (§ 76) festgestellte Titelverwechslungen in Vorjahren –<br />

soweit das Finanzministerium keine abweichenden Regelungen getroffen hat - in den Büchern des<br />

laufenden Haushaltsjahres durch Absetzung und Gegenbuchung auszugleichen, wenn<br />

2.2.2.1 zweckgebundene Einnahmen bei einem unzutreffenden Einnahmetitel gebucht wurden,<br />

2.2.2.2 Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen bei einem unzutreffenden Ausgabetitel gebucht wurden oder<br />

2.2.2.3 Ausgaben, die unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit anderen Stellen geleistet oder die <strong>für</strong> andere<br />

Gebietskörperschaften vorläufig auf den Landeshaushalt gebucht wurden, bei einem unzutreffenden<br />

Ausgabetitel gebucht wurden.<br />

2.3 Liegen bei einem Titel die Voraussetzungen der Nummer 2.1 oder 2.2 <strong>für</strong> eine Absetzungsbuchung oder<br />

<strong>für</strong> die Gegenbuchung nicht vor, ist der Betrag als „Vermischte Einnahme“ oder „Vermischte<br />

Verwaltungsausgabe“ zu buchen. Ergeben sich durch den Ausgleich von Titelverwechslungen über- oder<br />

außerplanmäßige Ausgaben, ist eine Einwilligung des Finanzministeriums nach § 37 Abs. 1 nicht möglich,<br />

da die Ausgaben schon geleistet wurden.<br />

Seite: 60 - Stand: 01. 06. 2002

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