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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 44<br />

stichprobenweise durchgeführt werden. Das Auswahlverfahren <strong>für</strong> die Stichproben ist zu regeln.<br />

Das Auswahlverfahren und die Anzahl der Stichproben haben dem finanziellen Umfang der<br />

Zuwendungen und bei sich wiederholenden Zuwendungsprogrammen den Beanstandungsquoten<br />

der zurückliegenden Bewilligungszeiträume Rechnung zu tragen.<br />

11.4 Gegebenenfalls sind ergänzende Unterlagen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche<br />

Erhebungen durchzuführen. Die vorgelegten Belege und sonstigen Unterlagen sind an den<br />

Zuwendungsempfänger zurückzugeben.<br />

11.5 Der Umfang und die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung sind in einem Vermerk festzuhalten.<br />

11.6 Die prüfende Stelle übersendet den nach Nr. 1.3 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des<br />

Sachberichts und des Prüfungsvermerks.<br />

11.7 Eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder<br />

Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen. (nicht beizufügende begründende<br />

Unterlagen nach Nr. 10.4 zu § 70).<br />

12 Weitergabe von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger<br />

12.1 Bei Weitergabe von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger kann bestimmt werden, dass der<br />

Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung zweckbestimmt ganz oder teilweise<br />

weitergeben kann. Durch diese Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.<br />

12.2 Die Zuwendung kann in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergegeben<br />

werden. Die Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten<br />

Rechts setzt eine Beleihung nach § 44 Abs. 3 voraus.<br />

12.3 Bei der Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form ist unter Berücksichtigung der Nrn. 1 bis 11<br />

insbesondere zu regeln:<br />

12.3.1 die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus<br />

Folgendem nichts Abweichendes ergibt,<br />

12.3.2 die Weitergabe in Form eines Zuwendungsbescheids,<br />

Seite: 89 - Stand: 01. 06. 2002

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