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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 18<br />

3 Für die in § 19 Satz 2 genannten anderen Ausgabeermächtigungen kann die Übertragbarkeit durch<br />

Haushaltsvermerk erklärt werden (vgl. Nr. 2 zu § 17). Die Voraussetzungen des § 19 Satz 2 sind<br />

insbesondere gegeben, wenn bei der Planaufstellung die Notwendigkeit <strong>für</strong> die Ausgabeermächtigung<br />

feststeht, aber noch nicht genau übersehen werden kann, ob die Ausgaben im vorgesehenen Haushaltsjahr<br />

oder später abfließen und mit der Übertragbarkeit ein sach- und zeitgerechter Ausgabenabfluss<br />

gewährleistet wird.<br />

4 Verpflichtungsermächtigungen sind keine Ausgabeermächtigungen und fallen deshalb nicht unter die<br />

Übertragbarkeit des § 19 (vgl. Nr. 3 zu § 16). Im Übrigen wird auf § 45 Abs. 1 Satz 2 hingewiesen.<br />

5 Nicht in Anspruch genommene über- und außerplanmäßige Ausgabeermächtigungen sind nicht<br />

übertragbar (vgl. auch Nr. 3.2 zu § 45).<br />

§ 20<br />

Deckungsfähigkeit<br />

(1) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils <strong>für</strong> gegenseitig oder<br />

einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht<br />

oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.<br />

(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks<br />

veranschlagt sind, dürfen nicht <strong>für</strong> deckungsfähig erklärt werden.<br />

Zu § 20:<br />

1 Die Deckungsfähigkeit von Ausgabeermächtigungen ist die durch Haushaltsgesetz oder<br />

Haushaltsvermerk gem. § 20 Abs. 1 begründete Möglichkeit, bei einem Titel höhere Ausgaben<br />

als veranschlagt aufgrund von Einsparungen bei einem oder mehreren Ausgabetiteln zu leisten.<br />

2 Die Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen ist die durch Haushaltsgesetz oder<br />

Haushaltsvermerk gem. § 20 Abs. 1 begründete Möglichkeit, bei einem Titel die veranschlagten<br />

Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten einer oder mehrerer anderer<br />

Verpflichtungsermächtigungen zu erweitern.<br />

Seite: 32 - Stand: 01. 06. 2002

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