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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 41<br />

§ 41<br />

Haushaltwirtschaftliche Sperre<br />

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann die Landesregierung es von ihrer<br />

Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.<br />

§ 42<br />

Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen<br />

(1) In den Haushaltsplan sind Leertitel <strong>für</strong> Ausgaben nach § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 14<br />

des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft einzustellen. Ausgaben aus diesen<br />

Titeln dürfen nur mit Einwilligung des Landtags und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der<br />

Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind. Die Einwilligung des Landtags gilt als erteilt,<br />

wenn er sich nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Landesregierung verweigert hat.<br />

(2) Die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes<br />

zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft werden vom Finanzministerium im<br />

Einvernehmen mit dem Ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vorgeschlagen und von der<br />

Landesregierung beschlossen.<br />

(3) Bei Vorlagen, die dem Landtag nach Absatz 1 zugeleitet werden, kann dieser Ausgaben kürzen.<br />

§ 43<br />

Kassenmittel, Betriebsmittel<br />

(1) Das Finanzministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen<br />

Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis<br />

zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).<br />

(2) Das Finanzministerium soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt<br />

werden kann.<br />

Seite: 73 - Stand: 01. 06. 2002

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