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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 71 - Anlage (Aufbewahrungsbestimmungen)<br />

1.4 Für das Aufbewahren der Unterlagen gelten die in Nrn. 2 bis 4 bestimmten Aufbewahrungszeiten, soweit<br />

nicht<br />

1.4.1 Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften längere Aufbewahrungszeiten vorsehen,<br />

1.4.2 Unterlagen nach Nr. 5 länger aufzubewahren sind oder<br />

1.4.3 abweichende Bestimmungen (Nr. 1.8) getroffen worden sind.<br />

1.5 Die Einzelrechnungslegungsbücher, die Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweise mit Anlagen, der<br />

Gesamtrechnungsnachweis (Nr. 7.1 zu § 80) und die sonstigen Rechnungsunterlagen sind über die <strong>für</strong> sie<br />

geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus mindestens bis zur Entlastung nach § 114 aufzubewahren.<br />

1.6 Der Rechnungshof kann in Einzelfällen verlangen, dass die Unterlagen über die <strong>für</strong> sie geltenden<br />

Aufbewahrungszeiten hinaus aufzubewahren sind.<br />

1.7 Die in den Nrn. 2 bis 4 bestimmten Aufbewahrungszeiten beginnen <strong>für</strong> Bücher mit dem Ablauf des<br />

Haushaltsjahres, <strong>für</strong> das sie geführt worden sind. Werden Bücher <strong>für</strong> mehrere Haushaltsjahre geführt,<br />

beginnt die Aufbewahrungszeit mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die letzte Eintragung<br />

vorgenommen worden ist. Für die übrigen Unterlagen beginnen die Aufbewahrungszeiten mit dem Ablauf<br />

des Haushaltsjahres, <strong>für</strong> das sie bestimmt sind. Bei der Rechnungslegung <strong>für</strong> einen längeren Zeitraum als<br />

ein Haushaltsjahr beginnt die Aufbewahrungszeit <strong>für</strong> die Einzelrechnungslegungsbücher, die<br />

Rechnungsbelege und die sonstigen Rechnungsunterlagen mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem<br />

Rechnung zu legen ist.<br />

1.8 Das Finanzministerium kann abweichende und ergänzende Bestimmungen erlassen und dabei <strong>für</strong> einzelne<br />

Bereiche der Verwaltung oder bestimmte Arten von Zahlungen andere Aufbewahrungszeiten festlegen;<br />

soweit die Rechnungslegung berührt wird, ist das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.<br />

Zweiter Abschnitt: Aufbewahrung von Informationen<br />

2 Aufbewahrungszeiten <strong>für</strong> Bücher und Belege<br />

2.1 Zehn Jahre sind aufzubewahren<br />

2.1.1 die Zeitbücher,<br />

2.1.2 die Sachbücher,<br />

Seite: 262 - Stand: 01. 06. 2002

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