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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 79<br />

5 Errichtung von Zahlstellen, Zahlstellenbestimmungen<br />

5.1 Sind Zahlungen in Ausnahmefällen bar zu bewirken oder ist die Annahme oder Leistung<br />

bestimmter Zahlungen durch eine Amtskasse nicht zweckmäßig, können diese Kassenaufgaben<br />

von Zahlstellen erledigt werden.<br />

5.2 Die Errichtung, die Aufgaben und das Verwaltungsverfahren der Zahlstellen richten sich nach<br />

den Zahlstellenbestimmungen (Anlage 2).<br />

Zweiter Abschnitt: Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse<br />

6 Einrichtung der Amtskasse<br />

6.1 Die Amtskasse ist von einem Kassenleiter zu leiten. Diesem sind Aufgabengebietsleiter,<br />

Sachbearbeiter und Mitarbeiter beizugeben. Zum Vertreter des Kassenleiters ist ein<br />

Aufgabengebietsleiter zu bestellen.<br />

Der Kassenleiter wird vom Leiter der Dienststelle im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde<br />

bestellt. Ist die Amtskasse als Landesbehörde errichtet worden, bestellt die Aufsichtsbehörde<br />

den Kassenleiter.<br />

6.2 In der Amtskasse sind <strong>für</strong> den Zahlungsverkehr und die Buchführung getrennte Aufgabengebiete<br />

einzurichten. Die Beamten und Angestellten eines dieser Aufgabengebiete dürfen nicht auch in<br />

dem jeweils anderen Aufgabengebiet tätig sein. Der Kassenleiter kann Ausnahmen zulassen<br />

(vgl. Nr. 7.2).<br />

Soweit der Umfang der Kassenaufgaben es erfordert, können insbesondere <strong>für</strong> die allgemeine<br />

Verwaltung und die automatisierte Datenverarbeitung weitere Aufgabengebiete eingerichtet<br />

werden.<br />

Ist der Amtskasse die Vollstreckung übertragen, ist grundsätzlich ein gesondertes<br />

Aufgabengebiet Vollstreckung einzurichten. Erfordert der Umfang der Aufgaben kein<br />

gesondertes Aufgabengebiet, ist die Vollstreckung mit dem Aufgabengebiet Buchführung<br />

zusammenzufassen.<br />

6.3 Bewirtschaftet die Amtskasse Einnahmen und Ausgaben, ist stets ein Aufgabengebiet<br />

<strong>Allgemeine</strong> Verwaltung einzurichten, dem die Bewirtschaftung obliegt. Die Beamten und<br />

Angestellten, denen die Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben übertragen ist, dürfen<br />

nicht in anderen Aufgabengebieten eingesetzt werden.<br />

Seite: 303 - Stand: 01. 06. 2002

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