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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 63<br />

6.4 Soweit Dienstkraftfahrzeuge infolge Totalschadens nicht fahrbereit sind, können sie zur Einsparung von<br />

wirtschaftlich nicht vertretbaren Transportkosten freihändig, i.d.R. aufgrund einer Zeitungsanzeige, zum<br />

Höchstgebot verkauft werden. Dasselbe gilt <strong>für</strong> Dienstkraftfahrzeuge, die aus sonstigen Gründen nicht<br />

fahrbereit sind, sofern die Herstellung der Fahrbereitschaft wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sowie <strong>für</strong><br />

Fahrzeuge, deren Überführung aus anderen Gründen unwirtschaftlich wäre (z.B. Fahrzeuge mit nur<br />

geringer Geschwindigkeit wie Zugmaschinen und dgl.). Die Nrn. 6.3 Satz 2 und 6.3.1 gelten sinngemäß.<br />

Die anfallenden Unterlagen (z.B. Anzeige, Angebote, ggf. Schätzurkunde) sind als begründende<br />

Unterlagen (vgl. Nr. 10 zu § 70) zur Annahmeanordnung zu behandeln.<br />

6.5 Kraftfahrzeugbriefe von Schrottfahrzeugen sind durch die Zulassungsstelle unbrauchbar machen zu lassen.<br />

6.6 An schwerbehinderte Bedienstete des Landes dürfen ausgesonderte Dienstkraftfahrzeuge (Pkw, Kombi<br />

und Moped) zum Mindestpreis ohne Versteigerungskosten (vgl. Nr. 6.3 Satz 2) verkauft werden.<br />

6.6.1 Der Verkauf erfolgt durch die mit der Versteigerung beauftragte Dienststelle zu den üblichen<br />

Versteigerungsbedingungen und ist nur zulässig, wenn der Bedienstete durch Vorlage des<br />

Schwerbehindertenausweises nachweist (Merkzeichen "G"), dass er auf Grund seiner Behinderung auf die<br />

Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.<br />

6.6.2 Der Bedienstete hat zu bestätigen, dass er das Kraftfahrzeug <strong>für</strong> die Dauer eines Jahres nicht veräußern<br />

und nur zum persönlichen Gebrauch verwenden wird. Für den Fall des Verstoßes ist eine Vertragsstrafe in<br />

Höhe von 20 v.H. des o.g. Schätzwertes zu vereinbaren, von deren Erhebung in Härtefällen (z.B. Tod des<br />

Bediensteten, Totalschaden des Kraftfahrzeugs) abgesehen werden kann. § 59 und die VV hierzu bleiben<br />

unberührt.<br />

6.6.3 Der Kraftfahrzeugbrief ist zur Sicherung des Veräußerungsverbots <strong>für</strong> den Zeitraum eines Jahres<br />

zurückzubehalten. Der Verkauf eines weiteren Fahrzeuges an den gleichen Bedienstete nach diesen<br />

Bedingungen ist außer in Härtefällen frühestens nach Ablauf eines Jahres zulässig.<br />

6.6.4 Jeder Verkauf an schwerbeschädigte Bedienstete ist in der Versteigerungsliste besonders kenntlich zu<br />

machen.<br />

Seite: 169 - Stand: 01. 06. 2002

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