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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 75<br />

1.1.3 die Sicherung des Arbeitsablaufs bei Buchungen mit Hilfe von ADV-Anlagen (Nr. 3.1 der<br />

Anlage 3 der VV zu § 79 - HKR-ADV-Best -).<br />

1.2 Durch einen Beleg können mehrere Buchungen oder Eintragungen belegt werden. Führt eine<br />

Buchung in einem automatisierten Verfahren zu weiteren Buchungen, werden diese durch den<br />

Beleg <strong>für</strong> die auslösende Buchung belegt.<br />

1.3 Beim beleglosen Datenträgeraustausch kann bei Einnahmen auf Kassenbelege <strong>für</strong> die<br />

einzelnen Fälle verzichtet werden, wenn der Datenträger alle <strong>für</strong> die Buchung der<br />

Einzahlungen und die <strong>für</strong> eine spätere Bearbeitung etwa notwendigen Daten enthält und diese<br />

Einzahlungen einzeln im Hauptzeitbuch oder in Vorbüchern zum Hauptzeitbuch gebucht<br />

werden.<br />

1.4 Für die Übertragung von Belegen auf andere Speichermedien gelten die Nrn. 7 bis 13 der<br />

Anlage zu § 71 (AufbewBest).<br />

1.5 Als Arten der Belege sind zu unterscheiden<br />

1.5.1 Rechnungsbelege (Nrn. 3 und 4),<br />

1.5.2 Kassenbelege (Nr. 5) und<br />

1.5.3 sonstige Belege (Nrn. 6 und 7).<br />

2 Zuständigkeiten<br />

2.1 Das Aufbewahren der Belege ist Aufgabe der Kasse. Dies gilt nicht <strong>für</strong> begründende<br />

Unterlagen, die bei der anordnenden Stelle verbleiben (nicht beizufügende begründende<br />

Unterlagen Nr. 10.1 Abs. 2 zu § 70). Für das Aufbewahren bei der Kasse und bei der<br />

anordnenden Stelle gelten die Bestimmungen der Anlage zu § 71 (AufbewBest).<br />

2.2 Hat das Finanzministerium die Buchführung ganz oder teilweise anderen Stellen übertragen<br />

(Nr. 3.2 zu § 79) oder werden Kassenaufgaben von Zahlstellen erledigt (Nr. 5.1 zu § 79),<br />

obliegt diesen Stellen insoweit auch das Aufbewahren der Belege; die Bestimmungen der<br />

Nrn. 3 bis 12 sind entsprechend anzuwenden.<br />

Seite: 282 - Stand: 01. 06. 2002

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