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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 70<br />

19 Verantwortung des Feststellers in besonderen Fällen<br />

19.1 Der Feststeller, der in förmlichen Zahlungsanordnungen und ihren begründenden Unterlagen die sachliche<br />

oder rechnerische Richtigkeit bescheinigt, ist <strong>für</strong> die Richtigkeit der Angaben nicht verantwortlich, soweit<br />

andere Feststeller Teilbescheinigungen abgegeben haben.<br />

Den Teilbescheinigungen und Bescheinigungen der Feststeller der eigenen Dienststelle sind die<br />

Teilbescheinigungen und Bescheinigungen gleichzustellen, die von Bediensteten anderer Stellen<br />

abgegeben worden sind, und zwar<br />

19.1.1 einer anderen Dienststelle des Landes,<br />

19.1.2 einer Dienststelle des Bundes oder eines anderen Landes,<br />

19.1.3 einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder<br />

19.1.4 einer bundes- oder landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts, <strong>für</strong> die nach § 105<br />

BHO/<strong>LHO</strong> die Vorschriften des § 70 BHO/<strong>LHO</strong> entsprechend gelten.<br />

19.2 Sind Teilbescheinigungen aufgrund schriftlicher Verträge oder sonstiger Vereinbarungen von anderen<br />

Personen (z. B. Architekten, Ingenieuren) abgegeben worden, gilt Nr. 19.1 entsprechend. Wenn in<br />

Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen die Anwendung dieser Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist,<br />

sind die Teilbescheinigungen mit dem Wortlaut nach Nrn. 14, 17 und 18 abzugeben; anderenfalls sind<br />

Inhalt und Form der Teilbescheinigungen in den Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen festzulegen.<br />

19.3 Treffen Bedienstete Maßnahmen, die zu Zahlungsanordnungen führen, erstreckt sich die Verantwortung<br />

eines anderen Bediensteten als Feststeller nicht auf den Inhalt der Maßnahme; die Unterschriften auf den<br />

die Maßnahme betreffenden Schriftstücken gelten insoweit zugleich als Feststellung und<br />

Teilbescheinigung im Sinne der Nrn. 11 bis 18.<br />

19.4 Teilbescheinigungen nach Nrn. 19.1 bis 19.3 dürfen nur anerkannt werden, wenn ein Anlass zu Zweifeln<br />

nicht besteht.<br />

19.5 Ist eine lückenlose Nachprüfung von Angaben nicht möglich, beschränkt sich die Verantwortung des<br />

Feststellers der sachlichen Richtigkeit darauf, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben nicht<br />

bestehen. Entsprechendes gilt, wenn<br />

19.5.1 Leistungen durch Zähler, Uhren oder sonstige Kontrolleinrichtungen abgelesen werden oder<br />

Seite: 203 - Stand: 01. 06. 2002

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