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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 71<br />

14.5 Eine Buchung darf nur in der Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Buchungsinhalt feststellbar<br />

bleibt. Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn deren Beschaffenheit es ungewiss lässt,<br />

ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.<br />

14.6 Bei Buchungen in Büchern, die in visuell lesbarer Form geführt werden, dürfen<br />

14.6.1 nur zugelassene Schreibmittel (Nr. 2.3 zu § 70) verwendet werden,<br />

14.6.2 in den Zeitbüchern Zeilen nicht freigelassen und Buchungen zwischen den Zeilen nicht vorgenommen<br />

werden.<br />

14.7 Das Nähere über das Buchungsverfahren bestimmt das Finanzministerium, soweit erforderlich im<br />

Einvernehmen mit dem Rechnungshof.<br />

15 Buchungstag<br />

15.1 Buchungstag ist<br />

15.1.1 bei unbaren Einzahlungen der Tag, an dem<br />

- die Kasse von der Gutschrift Kenntnis erhält,<br />

- übersandte Schecks bei der Kasse eingehen,<br />

- die Kasse einen Verstärkungsauftrag bei dem kontoführenden Kreditinstitut einreicht oder<br />

- die Kasse einen Lastschrifteinzugsauftrag dem kontoführenden Kreditinstitut einreicht;<br />

15.1.2 bei unbaren Auszahlungen der Tag, an dem<br />

- der Auftrag an das Kreditinstitut hingegeben wird,<br />

- Schecks übersandt werden oder<br />

- die Kasse Kenntnis von einer Auszahlung erhält (z. B. Auszahlungen im Lastschrifteinzug);<br />

15.1.3 bei baren Einzahlungen der Tag, an dem<br />

- Zahlungsmittel übergeben werden oder<br />

- übersandtes Bargeld eingeht;<br />

15.1.4 bei baren Auszahlungen der Tag, an dem<br />

- Zahlungsmittel übergeben werden oder<br />

- Bargeld übersandt wird.<br />

Seite: 253 - Stand: 01. 06. 2002

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