17.11.2013 Aufrufe

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 71<br />

und geldwerten Drucksachen sind Abschnitte einzurichten. Sind Wertzeichen gleicher Art in<br />

verschiedenen Wertsorten vorhanden, sind die Wertsorten getrennt voneinander nachzuweisen.<br />

23.2 Im Wertzeichenbuch sind aufzuzeichnen<br />

- die laufende Nummer,<br />

- der Tag der Einlieferung oder der Auslieferung,<br />

- der Wert,<br />

- ein Hinweis auf den Beleg und auf die Buchung des Verkaufserlöses im Sachbuch Haushalt und<br />

- bei der Einlieferung und bei der Eintragung der Bestände die Anzahl der einzelnen Wertsorten.<br />

23.3 Für die Form und die Führung des Wertzeichenbuches sowie <strong>für</strong> die Behandlung von Unstimmigkeiten<br />

gelten die Nrn. 13, 14.2 bis 14.7 und 18.1 Abs. 4 bis 18.3 entsprechend.<br />

Das Buch kann <strong>für</strong> mehrere Haushaltsjahre geführt werden; es ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres<br />

abzuschließen.<br />

23.4 Das Wertzeichenbuch ist in der Kasse im Aufgabengebiet Zahlungsverkehr zu führen.<br />

Anlage zu Nr. 16 zu § 71<br />

Bestimmungen über die Aufbewahrung von Informationen des<br />

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens<br />

(Aufbewahrungsbestimmungen - AufbewBest)<br />

Inhalt<br />

Erster Abschnitt: <strong>Allgemeine</strong>s<br />

Nr. 1<br />

Gemeinsame Bestimmungen<br />

Zweiter Abschnitt: Aufbewahrung von Informationen<br />

Nr. 2 Aufbewahrungszeiten <strong>für</strong> Bücher und Belege<br />

Nr. 3 Aufbewahrungszeiten <strong>für</strong> die Rechnungsnachweise, den Gesamtrechnungsnachweis und die sonstigen<br />

Rechnungsunterlagen<br />

Nr. 4 Aufbewahrungszeiten <strong>für</strong> das übrige Schriftgut<br />

Nr. 5 Länger aufzubewahrende Belege und sonstige Rechnungsunterlagen<br />

Nr. 6 Aussondern, Abgeben und Vernichten<br />

Seite: 259 - Stand: 01. 06. 2002

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!