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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 70<br />

21.5 Handelt es sich in den Fällen der Nr. 21.3 um eine förmliche Auszahlungsanordnung <strong>für</strong><br />

Massenzahlungen, ist von einer Änderung des Endbetrages in der listenmäßigen Zusammenstellung<br />

abzusehen und die Auszahlungsanordnung ohne Änderung an die Kasse weiterzuleiten. Über den zu<br />

ändernden Betrag ist eine Änderungsanordnung (Nr. 26) zu erteilen. Beim Zahlungsverkehr im Wege des<br />

beleglosen Datenträgeraustausches ist sinngemäß zu verfahren.<br />

21.6 Befindet sich die förmliche Zahlungsanordnung nicht mehr bei der anordnenden Stelle und sind<br />

Berichtigungen notwendig, ist eine Änderungsanordnung (Nr. 26) zu erteilen, es sei denn, dass die Kasse<br />

oder Zahlstelle in der Lage ist, die fehlerhafte Zahlungsanordnung vor der Ausführung zur Änderung oder<br />

Ergänzung an die anordnende Stelle zurückzugeben.<br />

21.7 Sind eine förmliche Zahlungsanordnung und ihre begründenden Unterlagen in einem automatisierten<br />

Verfahren erstellt worden und werden sie ungültig gemacht oder geändert, sind die hierzu gespeicherten<br />

Angaben entsprechend zu berichtigen.<br />

21.8 Muss ein nach Nr. 4.8 erzeugter Datensatz geändert werden und ist die Änderung noch zulässig und noch<br />

möglich, ist<br />

21.8.1 der Datensatz zu löschen, wenn die Zahlung nicht angenommen oder nicht geleistet werden soll. Die<br />

Löschung ist in den begründenden Unterlagen zu vermerken.<br />

21.8.2 der Datensatz unter Beachtung der Nr. 3.1.4 der Anlage 3 der VV zu § 79 (HKR-ADV-Best)<br />

nachvollziehbar zu berichtigen, wenn er fehlerhaft ist.<br />

22 <strong>Allgemeine</strong> Zahlungsanordnungen<br />

22.1 Das Finanzministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle kann zulassen, dass anstelle von förmlichen<br />

Zahlungsanordnungen allgemeine Zahlungsanordnungen erteilt werden<br />

22.1.1 <strong>für</strong> Einzahlungen und Auszahlungen, die aufgrund amtlicher Gebührentarife oder amtlicher Festsetzungen<br />

anzunehmen oder zu leisten sind,<br />

22.1.2 <strong>für</strong> Einzahlungen und Auszahlungen, die die Kasse im Rahmen ihres Aufgabenbereiches selbst zu<br />

veranlassen hat (z. B. Zinsen, Säumniszuschläge),<br />

22.1.3 <strong>für</strong> Auszahlungen, die nach der Verkehrssitte sofort in bar zu leisten sind,<br />

Seite: 206 - Stand: 01. 06. 2002

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