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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 64<br />

6.1 Die Einwilligung des Finanzministeriums zur Veräußerung landeseigener Grundstücke kann <strong>für</strong> bestimmte<br />

Fallgruppen auch allgemein erteilt werden.<br />

6.2 Die Einwilligung des Landtags bei Veräußerung von Grundstücken von erheblichem Wert oder besonderer<br />

Bedeutung wird vom Finanzministerium eingeholt.<br />

6.2.1 Ein erheblicher Wert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 ist gegeben, wenn der volle Wert den vom Landtag<br />

festgesetzten und vom Finanzministerium bekanntgegebenen Betrag übersteigt.<br />

6.2.2 Eine besondere Bedeutung im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 ist gegeben, wenn<br />

- die Veräußerung des Grundstücks nicht zum vollen Wert erfolgen soll oder die Veräußerung in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit finanzwirksamen Vorhaben des Landes steht;<br />

- Grundstücke einen erheblichen künstlerischen, geschichtlichen oder kulturellen Wert besitzen;<br />

- wenn sonstige vom Landtag festgelegte und vom Finanzministerium bekannt gegebene Merkmale<br />

erfüllt sind.<br />

Im Übrigen sind die vom Finanzministerium geregelten Berichtspflichten zu beachten.<br />

Besondere Bedeutung kann Grundstücken auch unter liegenschaftlichen Gesichtspunkten zukommen,<br />

beispielsweise bei günstiger Lage <strong>für</strong> eine bestimmte Verwendung oder zu anderen landeseigenen<br />

Grundstücken.<br />

6.3 Im Kaufvertrag ist grundsätzlich vorzusehen, dass der Kaufpreis <strong>für</strong> ein veräußertes Grundstück in einer<br />

Summe bei Vertragsabschluss entrichtet wird. Ein Hinausschieben der Fälligkeit von Teilbeträgen ist nur<br />

zulässig, wenn dies im Interesse des Landes liegt oder wenn es in besondere begründeten Ausnahmefällen<br />

mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Vertragspartners gerechtfertigt ist.<br />

7 Tausch von Grundstücken<br />

Für den Tausch von Grundstücken gelten die Regelungen über den Erwerb und die Veräußerung von<br />

Grundstücken entsprechend.<br />

8 Wertermittlungen<br />

Bei den Wertermittlungen sind die Wertermittlungsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung<br />

anzuwenden. Zu den Wertermittlungen rechnen alle Maßnahmen, die die Feststellung des Verkehrswerts<br />

Seite: 173 - Stand: 01. 06. 2002

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