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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 47<br />

(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angaben als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende<br />

Planstelle derselben Besoldungsgruppen <strong>für</strong> Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.<br />

(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die<br />

nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe <strong>für</strong> Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt<br />

ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten <strong>für</strong> andere Stellen als Planstellen entsprechend.<br />

Zu § 47:<br />

1 § 47 Abs. 2 und 3 gilt nur <strong>für</strong> Planstellen desselben Kapitels. In Fällen, in denen der Stellenplan eines<br />

Kapitels in Unterabschnitte gegliedert ist, kann das Finanzministerium Ausnahmen zulassen.<br />

2 Eine Planstelle mit Wegfall- oder Umwandlungsvermerk, der keine bestimmte oder bestimmbare Frist <strong>für</strong><br />

den Wegfall oder die Umwandlung enthält, gilt als Planstelle, die ohne nähere Angaben als künftig<br />

wegfallend (kw) bzw. ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln (ku) bezeichnet ist<br />

(§ 47 Abs. 2 und 3). Solche Planstellen fallen weg oder gelten als umgewandelt, wenn sie frei werden (vgl.<br />

Nr. 1.2 zu § 49). Betrifft der kw- oder ku-Vermerk eine Planstelle, die zusammen mit anderen Planstellen<br />

ausgebracht ist, gelten die Sätze 1 und 2 <strong>für</strong> die nächste freiwerdende Planstelle, soweit im Haushaltsplan<br />

nichts Anderes bestimmt ist.<br />

3 Eine Planstelle mit ku-Vermerk, der nicht die in Nummer 2 zu § 21 vorgeschriebenen Angaben enthält, gilt<br />

im Falle von Nr. 2 als in die Besoldungsgruppe des nächstniedrigen Amtes umgewandelt.<br />

3 Bei Wegfall- bzw. Umwandlungsvermerken, die als Datumsangabe nur eine Jahreszahl enthalten, gelten<br />

die Ausgabeermächtigungen bzw. Planstellen mit Beginn des genannten Jahres als weggefallen bzw.<br />

umgewandelt.<br />

4 Die Nrn. 1 bis 4 gelten <strong>für</strong> andere Stellen entsprechend.<br />

Seite: 136 - Stand: 01. 06. 2002

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