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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 71<br />

3.4 Sind Bewirtschaftungsvorgänge zu buchen (Nr. 1.2 i.V.m. Nr. 2.2 Abs. 2) gilt Nr. 3.1 Satz 2, 1. und<br />

2. Halbsatz und Nr. 3.3 entsprechend.<br />

3.5 Für die Buchung der Zahlungen sind das Hauptzeitbuch und die Vorbücher in der Kasse im<br />

Aufgabengebiet Zahlungsverkehr zu führen.<br />

4 Tagesabschlussbuch<br />

4.1 Zur Darstellung des Tagesabschlusses (Nr. 18) ist das Tagesabschlussbuch zu führen.<br />

4.2 Das Tagesabschlussbuch dient<br />

4.2.1 der Ermittlung des Kassensollbestandes,<br />

4.2.2 der Darstellung des Kassenistbestandes und<br />

4.2.3 der Gegenüberstellung von Kassensollbestand und Kassenistbestand.<br />

4.3 Das Tagesabschlussbuch ist in der Kasse im Aufgabengebiet Zahlungsverkehr zu führen.<br />

Zweiter Unterabschnitt: Sachbücher<br />

5 Sachbuch Haushalt<br />

5.1 Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung ist das<br />

Sachbuch Haushalt zu führen; <strong>für</strong> jeden Titel des Haushaltsplans ist eine Buchungsstelle einzurichten.<br />

Entsprechendes gilt <strong>für</strong> Einnahmen und Ausgaben nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4.<br />

Buchungsstellen können - z. B. nach Bedarf der anordnenden Stellen - weiter untergliedert werden.<br />

5.2 Bei Bedarf können Einnahmen und Ausgaben in Vorbücher zum Sachbuch Haushalt (z. B.<br />

Personenkonten, Objektkonten) gebucht werden.<br />

Die Summen der gebuchten Beträge sind zu den festgelegten Zeitpunkten <strong>für</strong> jede Buchungsstelle in das<br />

Sachbuch Haushalt zu übernehmen. Die Summen der gezahlten Beträge sind mindestens bei der<br />

Abrechnung (Nr. 19) in das Sachbuch Haushalt zu übernehmen.<br />

Seite: 246 - Stand: 01. 06. 2002

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