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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 6<br />

§ 6<br />

Notwendigkeit der Ausgaben<br />

und Verpflichtungsermächtigungen<br />

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum<br />

Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren<br />

(Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig<br />

sind.<br />

Zu § 6:<br />

Die Prüfung der Notwendigkeit ist sowohl bei der Veranschlagung als auch bei der Inanspruchnahme von<br />

Haushaltsermächtigungen erforderlich. Die Veranschlagung bzw. die Inanspruchnahme muss dem Grunde<br />

nach, der Höhe nach und vom Zeitpunkt her notwendig sein.<br />

§ 7<br />

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen,<br />

Kosten- und Leistungsrechnung<br />

(1) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und<br />

Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder<br />

öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder<br />

Privatisierung erfüllt werden können.<br />

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

durchzuführen. Das Nähere bestimmt das Finanzministerium.<br />

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden. Das Nähere bestimmt<br />

die Landesregierung.<br />

Zu § 7:<br />

1 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />

1.1 Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten bei allen Maßnahmen des Landes, die die<br />

Einnahmen und Ausgaben oder das Vermögen des Landes unmittelbar oder mittelbar beeinflussen<br />

(finanzwirksame Maßnahmen). Unter die Maßnahmen fällt auch die Vorbereitung von<br />

Seite: 3 - Stand: 01. 06. 2002

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