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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 61<br />

§ 62<br />

Kassenverstärkungsrücklage<br />

Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von<br />

Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) soll eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.<br />

§ 63<br />

Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen<br />

(einschließlich Grundstücken)<br />

(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des<br />

Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.<br />

(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in<br />

absehbarer Zeit nicht benötigt werden.<br />

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im<br />

Haushaltsplan zugelassen werden.<br />

(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, kann das Finanzministerium Ausnahmen<br />

von den Absätzen 2 und 3 zulassen.<br />

(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.<br />

Seite: 166 - Stand: 01. 06. 2002

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