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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 50<br />

3.3.2 Ist ein Ausgleich nach Nr. 3.3.1 nicht möglich, sind die Einsparungen durch Sperrung anderer freier und<br />

besetzbarer Stellen des betreffenden Einzelplans oder durch entsprechende Einsparungen bei den<br />

besonderen Personalausgaben (vgl. § 51 und VV hierzu) des betreffenden Einzelplans zu erbringen.<br />

3.3.3 Werden nach Nrn. 3.3.1 oder 3.3.2 Stellen gesperrt, die nicht gleichwertig sind, ist der Ausgleich über die<br />

Zeitdauer der Sperre oder ggf. über entsprechende Einsparungen bei den besonderen Personalausgaben zu<br />

erbringen. Die Zeitdauer ist anhand der bei der Planaufstellung zu Grunde gelegten Richtsätze zur<br />

Veranschlagung von Dienstbezügen zu ermitteln.<br />

3.3.4 Der Ausgleich muss innerhalb des betreffenden Haushaltsjahres erfolgen und ist im Stellenbesetzungs-<br />

Nachweis (vgl. Nr. 7.4 zu § 49) gesondert darzustellen.<br />

3.4 Leerstellen fallen weg, wenn<br />

- das Beamtenverhältnis der auf Leerstellen geführten Beamten endet,<br />

- die auf Leerstellen geführten Beamten versetzt werden oder<br />

- nach Nr. 3.1.2 geschaffene Leerstellen frei werden.<br />

§ 51<br />

Besondere Personalausgaben<br />

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn da<strong>für</strong><br />

Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.<br />

Zu § 51:<br />

1 Sind bei einem Titel mit stellenbewirtschafteten Personalausgaben auch Personalausgaben veranschlagt,<br />

die sich nicht nach Stellen richten oder die dem Grunde bzw. der Höhe nach durch Besoldungs- oder<br />

Tarifrecht oder durch vom Finanzministerium genehmigte Richtlinien oder Musterverträge nicht<br />

abschließend geregelt sind (besondere Personalausgaben), dürfen diese nur nach Maßgabe der<br />

Erläuterungen des Titels (vgl. auch Nr. 3 zu § 17) geleistet werden. Bei der Bewirtschaftung sind auch die<br />

der Veranschlagung zugrunde liegenden Regelungen über die Haushaltssystematik zu beachten (vgl. § 13<br />

und VV hierzu).<br />

2 Die Festsetzungen und Erhöhungen der Vergütungen <strong>für</strong> über- und außertarifliche Angestellte bedürfen<br />

der Einwilligung des Finanzministeriums. § 37 und VV hierzu bleiben unberührt.<br />

Seite: 147 - Stand: 01. 06. 2002

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