17.11.2013 Aufrufe

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 79 - Anlage 2 (Zahlstellenbestimmungen)<br />

3 Zahlstellenverwalter<br />

3.1 Der Leiter der Dienststelle, bei der die Zahlstelle errichtet ist, oder ein von ihm Beauftragter hat<br />

einen Zahlstellenverwalter und einen Vertreter zu bestellen sowie deren Namen und<br />

Unterschriftsproben der zuständigen Kasse mitzuteilen. Dem Zahlstellenverwalter sind bei<br />

Bedarf Mitarbeiter beizugeben.<br />

3.2 Der Zahlstellenverwalter ist <strong>für</strong> die sichere, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der<br />

Aufgaben der Zahlstelle verantwortlich. Er hat Mängel in der Sicherheit der<br />

Zahlstelleneinrichtungen und im Verwaltungsverfahren der Zahlstelle, die er nicht selbst beheben<br />

kann, sowie Unregelmäßigkeiten unverzüglich dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen.<br />

3.3 Der Zahlstellenverwalter hat die Kassenanordnungen bei ihrem Eingang darauf zu prüfen, ob die<br />

Unterschriften der Anordnungsbefugten mit den bei der Zahlstelle vorliegenden<br />

Unterschriftsproben übereinstimmen.<br />

3.4 Beim Wechsel des Zahlstellenverwalters hat der bisherige Zahlstellenverwalter seinem<br />

Nachfolger die Geschäfte zu übergeben (Zahlstellenübergabe). Der Leiter der Dienststelle oder<br />

ein von ihm Beauftragter hat die Übergabe zu überwachen. Kann der Zahlstellenverwalter<br />

seinem Nachfolger die Geschäfte nicht selbst übergeben, nimmt der Leiter der Dienststelle oder<br />

ein von ihm Beauftragter die Übergabe vor.<br />

3.5 Über die Zahlstellenübergabe ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu<br />

unterschreiben ist.<br />

Die Niederschrift muss insbesondere enthalten<br />

3.5.1 den Zahlstellensollbestand (Nr. 10.2),<br />

3.5.2 den Zahlstellenistbestand (Nr. 8.4) und<br />

3.5.3 die Bezeichnung der zur Sicherung der Räume und technischen Einrichtungen dienenden<br />

Schlüssel u. dgl.<br />

3.6 Bei einer vorübergehenden Verhinderung des Zahlstellenverwalters (z. B. Urlaub, Krankheit)<br />

gelten die Nrn. 3.4 und 3.5 sinngemäß. Einer Niederschrift bedarf es nicht; die ordnungsgemäße<br />

Übergabe und Übernahme sind im Zahlstellenbuch (Nr. 9.1) zu bestätigen. Von einer förmlichen<br />

Übergabe kann abgesehen werden, wenn sich die Verhinderung nicht über den Tagesabschluss<br />

hinaus erstreckt.<br />

Seite: 323 - Stand: 01. 06. 2002

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!