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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 44<br />

4.2.9 den Bewilligungszeitraum sowie bei der Bewilligung <strong>für</strong> mehrjährige Vorhaben die Festlegung der<br />

in den einzelnen Jahren auszuzahlenden Teilbeträge, soweit hierzu eine haushaltsrechtliche<br />

Ermächtigung besteht,<br />

4.2.10 die Angabe der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,<br />

4.2.11 ggf. den Hinweis auf die in Nrn. 3.5.2 bis 3.5.4 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen<br />

sowie auf die Offenbarungspflicht nach § 1 LSubvG in Verbindung mit § 3 SubvG,<br />

4.2.12 ggf. die Anforderung einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben (Nr. 3.4.2 zu §<br />

23),<br />

4.2.13 die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen (Nr. 5),<br />

4.2.14 eine Rechtsbehelfsbelehrung.<br />

4.3 Ein Abdruck des Zuwendungsbescheids ist im Bedarfsfalle den anderen am<br />

Zuwendungsverfahren beteiligten Stellen zu übersenden (vgl. auch Nr. 1.3).<br />

4.4 Die Bewilligungsstelle kann, abweichend von Nr. 4.1, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag<br />

mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 LVwVfG). Hierbei sind die Vorschriften <strong>für</strong> durch<br />

Zuwendungsbescheid bewilligte Zuwendungen sinngemäß anzuwenden. Da die in den §§ 48, 49<br />

und 49a LVwVfG getroffenen Regelungen nur <strong>für</strong> Verwaltungsakte gelten (vgl. auch Nr. 8), sind in<br />

Zuwendungsverträgen Vereinbarungen über ein Rücktrittsrecht, die Verzinsung von<br />

Erstattungsansprüchen und über Verzugszinsen aufzunehmen.<br />

4.5 Stellt sich nach der Bewilligung heraus, dass der Zuwendungszweck nicht erreicht werden kann,<br />

hat die Bewilligungsstelle zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert, der<br />

Zuwendungsbescheid aufgehoben oder die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann. Die<br />

Zuwendung darf nur erhöht werden (Nachfinanzierung), wenn die Zuwendungsvoraussetzungen<br />

weiter vorhanden sind, eine anderweitige Finanzierung unzumutbar ist, ein entsprechender<br />

Bewilligungsrahmen noch verfügbar ist und der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zur<br />

Nachfinanzierung führen, nicht zu vertreten hat.<br />

5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (§ 36 LVwVfG)<br />

5.1 Die <strong>Allgemeine</strong> Nebenbestimmungen <strong>für</strong> Zuwendungen zur institutionellen Förderung (Anlage 1)<br />

und zur Projektförderung (Anlage 2), bei Baumaßnahmen ergänzt um die Baufachlichen<br />

Seite: 82 - Stand: 01. 06. 2002

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