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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 78<br />

11.10.3 der Zahlstellenistbestand beim Tagesabschluss die zulässige Höhe nicht überschritten hat und<br />

11.10.4 die in der Niederschrift über die vorangegangene Zahlstellenprüfung enthaltenen<br />

Beanstandungen erledigt sind; gegebenenfalls sind die Hinderungsgründe festzustellen.<br />

11.11 Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ergänzende<br />

Regelungen treffen.<br />

12 Feststellungen zur Sicherheit<br />

12.1 Bei der Zahlstellenprüfung ist festzustellen, ob<br />

12.1.1 der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung von Zahlstellenaufgaben (§ 77)<br />

beachtet worden ist,<br />

12.1.2 die Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten (Nr. 20.4 zu § 70) vorliegen und die<br />

Bestimmungen der Nr. 3.3 der Anlage 2 zu § 79 - ZBest - beachtet worden sind sowie<br />

12.1.3 die Verschlusseinrichtungen in der Zahlstelle in Ordnung sind und die Vorschriften über die<br />

Schlüsselführung (Nr. 8.6 der Anlage 2 zu § 79 - ZBest -) eingehalten worden sind,<br />

12.1.4 die Sicherheitsregelungen der Nr. 8.6 der Anlage 2 zu § 79 (- ZBest -) eingehalten worden sind.<br />

13 Niederschrift über die Zahlstellenprüfung<br />

13.1 Über die Zahlstellenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere enthalten muss<br />

13.1.1 die Bezeichnung der Zahlstelle,<br />

13.1.2 den Ort und den Zeitraum der Zahlstellenprüfung,<br />

13.1.3 die Namen des Zahlstellenprüfers und der beigegebenen Prüfkräfte,<br />

13.1.4 den Umfang und die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung sowie<br />

13.1.5 die Unterschrift des Zahlstellenprüfers.<br />

13.2 Wird ein Zahlstellenbestandsnachweis aufgestellt, ist er der Niederschrift als Anlage beizufügen.<br />

Seite: 297 - Stand: 01. 06. 2002

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