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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 44 - Anlage 5 (GruZuRiLi)<br />

3.7.3 Bewilligungsverfahren<br />

In die Zuwendungsrichtlinien sind nur die von den VV abweichenden oder sie ergänzenden<br />

Regelungen aufzunehmen. Muster <strong>für</strong> Zuwendungsbescheide sind unter Berücksichtigung der<br />

Besonderheiten des Zuwendungsbereichs zu gestalten und den Zuwendungsrichtlinien<br />

beizufügen.<br />

3.7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren<br />

Abweichungen von den VV sind auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Die Auszahlung<br />

von Teil- und Bagatellebeträgen soll vermieden werden. Kann davon ausgegangen werden, dass<br />

zuwendungsfähige Vorhaben im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des<br />

Zuwendungsempfängerkreises von den Zuwendungsempfängern vorfinanziert werden können, ist<br />

festzulegen, dass die Zuwendungen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer<br />

Summe ausgezahlt werden. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> die Auszahlung von Restbeträgen, wenn diese<br />

von den Zuwendungsempfängern vorfinanziert werden können.<br />

3.7.5 Verwendungsnachweisverfahren<br />

Abweichungen von den VV sind auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Auf die<br />

Herstellung des Einvernehmens mit dem Rechnungshof (vgl. § 44 Abs. 1 S. 3 und VV Nr. 15.6)<br />

wird hingewiesen.<br />

3.7.6 Unwirksamkeit von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung<br />

Bei Bedarf sind aufgrund der Besonderheiten des Zuwendungsbereichs erforderliche<br />

Nebenbestimmungen als zwingend in den Zuwendungsbescheid aufzunehmende Bestandteile<br />

vorzusehen. Bei Zuwendungsbereichen mit kleineren Zuwendungsbeträgen sollen die<br />

Vereinfachungsregelungen der VV Nr. 8 unter Berücksichtigung des damit verbundenen<br />

Verwaltungsaufwands abgesenkt werden.<br />

3.8 Inkrafttreten, Geltungsdauer<br />

3.8.1 In den Zuwendungsrichtlinien ist anzugeben, wann sie in Kraft treten bzw. ab welchem<br />

Bewilligungszeitraum sie anzuwenden sind.<br />

Seite: 130 - Stand: 01. 06. 2002

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