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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 34<br />

der Anlage zu Nr. 16 zu § 71 über die Aufbewahrung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und<br />

Rechnungswesens (AufbewBest) zu beachten. Werden <strong>für</strong> die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln<br />

ADV-Verfahren eingesetzt, gilt <strong>für</strong> die Aufbewahrung der Dokumentation des Verfahrens Nr. 5 der<br />

Anlage 3 zu Nr. 18 zu § 79 (HKR-ADV-Best).<br />

12 Fehlbestände an öffentlichem Vermögen<br />

Fehlbestände an öffentlichem Vermögen, bei denen der Verdacht strafbarer Handlungen von Bediensteten<br />

des Landes vorliegt, sind bei Beträgen über 2 500 Euro dem Rechnungshof anzuzeigen.<br />

13 Einwilligung des Finanzministeriums (§ 34 Abs. 3)<br />

Das Nähere regelt das Finanzministerium in den Haushaltsvollzugsbestimmungen (vgl. § 5 und VV<br />

hierzu).<br />

Seite: 58 - Stand: 01. 06. 2002

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