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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 59<br />

(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden<br />

kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet<br />

werden.<br />

(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.<br />

§ 61<br />

Interne Verrechnungen<br />

(1) Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände <strong>für</strong> andere Zwecke als die, <strong>für</strong> die sie<br />

beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden. Aufwendungen einer<br />

Dienststelle <strong>für</strong> eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein<br />

Schadenausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.<br />

(2) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände<br />

oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom Finanzministerium festzusetzenden<br />

Seite: 163 - Stand: 01. 06. 2002

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