17.11.2013 Aufrufe

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 44<br />

13.3 Zuwendungsanträge sind in doppelter Fertigung einzureichen. Dem Antrag ist beizufügen:<br />

13.3.1 die gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung des Vorhabens durch die zuständige<br />

Rechtsaufsichtsbehörde;<br />

13.3.2 eine der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Finanzministeriums über die<br />

Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks (VwV-Ausgleichstock) entsprechende Übersicht, sofern<br />

die finanzielle Leistungskraft der kommunalen Körperschaft <strong>für</strong> die Entscheidung über die<br />

Zuwendung erheblich ist. Dies entfällt, wenn diese Übersicht der Bewilligungsstelle bereits<br />

vorliegt.<br />

13.4 Für Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid (§ 36 LVwVfG) gilt statt Nr. 5 folgende<br />

Regelung:<br />

13.4.1 Die allgemeinen Nebenbestimmungen <strong>für</strong> Zuwendungen zur Projektförderung an kommunalen<br />

Körperschaften (ANBest-K) sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu<br />

machen, soweit nicht nach Nr. 13.4.2 bis 13.6 Abweichungen und Ergänzungen vorgenommen<br />

werden.<br />

13.4.2 In den Fällen der Nr. 1.3 können aus Vereinfachungsgründen die Nebenbestimmungen des<br />

Bundes oder eines anderen Landes zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemacht<br />

werden, soweit dabei mindestens die aus den entsprechenden Nebenbestimmungen des Landes<br />

sich ergebenden Rechte des Zuwendungsgebers und Pflichten des Zuwendungsempfängers<br />

gewahrt bleiben.<br />

13.4.3 In begründeten Fällen darf<br />

- eine Ausnahme von den Nrn. 3 bis 5 ANBest-K zugelassen werden,<br />

- die Vorlegungsfrist <strong>für</strong> den Verwendungsnachweis abweichend von den <strong>Allgemeine</strong>n<br />

Nebenbestimmungen festlegt werden.<br />

13.4.4 Der Zuwendungsbescheid ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG mit einem Widerrufsvorbehalt zu<br />

versehen, wenn nach der Bewilligung Umstände eintreten können, die die ganze oder teilweise<br />

Einstellung der Zuwendungszahlung erforderlich machen. Die Umstände sind im<br />

Zuwendungsbescheid zu bezeichnen. Das Finanzministerium kann aus zwingenden<br />

haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen eines Widerrufsvorbehalts verlangen.<br />

13.5 Die Beteiligung der baufachtechnischen Dienststelle nach den Nr. 6.1 entfällt, wenn<br />

Seite: 92 - Stand: 01. 06. 2002

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!