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c. Rechtliche Regelungen, welche den Bodeneigentumswechsel betreffen<br />

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Inhalt und Stellung des Bodeneigentums<br />

Artikel 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland<br />

vom 23. Mai 1949 1 ), der lautet:<br />

1. Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. IDhalt<br />

und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.<br />

2. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem<br />

Wohle der Allgemeinheit dienen.<br />

3. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.<br />

Sie darf nur durch oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen,<br />

das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die<br />

Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen<br />

der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestiamen. Wegen<br />

der Höhe der Entschädigung steht ia Streitfalle der Rechtsweg<br />

vor den ordentlichen Gerichten offen 1<br />

garantiert die miteinander verwandten Grundrechte des Eigentums<br />

und des Erbrechts. Diese verfassungsrechtliche VerbUrgung von Eigentum<br />

und Erbrecht beinhaltet eine ADknUpfung an die Tradition<br />

des ausgehenden 18. und des 19. Jahrhunderts ait den damals aufkommenden<br />

Grundrechtskatalogen. "Da die Verfassungsbewegung aus<br />

historischen Gründen von dem in jener Zeit aufstrebenden Bürgertum<br />

getragen wurde, war es. folgerichtig, daß dieses seine eigene<br />

gesellschaftliche und politische Grundlage, das Privateigentum,<br />

den Fundamentalrechten des Lebens, der Freiheit und der Ehre als<br />

viert·es Grundprinzip hinzufügte" 2 ).<br />

Obwohl die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

sich tiefgreifend gewandelt hatten, nimmt das Grundgesetz diese<br />

Tradition wieder auf. Dea Wandel wird nicht durch einen Verzicht<br />

auf die Eigentumsgarantie, sondern durch Verstärkung der Eingriffsmöglichkeiten<br />

und - korrespondierend daait - der Erweiterung<br />

der Entschädigungspflichten Rechnung getragen.<br />

Sämtliche in Art. 14 GG enthaltenen Regeluagen sind unmittelbar<br />

geltendes Recht. Es handelt sich nicht lediglich um Progr ... sltze<br />

1) BGBl., s. 1.<br />

2) Maunz/DUrig/Herzog, Art. 14, Rdnr. 1.<br />

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