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inhaber ländliche Grundstücke getauscht werden, durchzuführen. Die<br />

Vorschriften über die Flurbereinigung finden sinngemäß Anwendung, soweit<br />

sich aus Sondervorschriften nichts anderes ergibt (§ 103 a bis k<br />

FlurbG).<br />

Während die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation<br />

(Verfahrenskosten) vom Land getragen werden, fallen die zur Ausführung<br />

der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendung~n der Teilnehmergemeinschaft<br />

zur Last (Ausführungskosten) (§§ 104," 105 FlurbG).<br />

Diese Kosten werden häufig bis zu 80% von der.öffentlichen Hand getragen.<br />

Darüber hinaus genießen Erwerb und Verkauf von landwirtschaftlich<br />

genutzten Grundstücken sowie Verpachtung und Pachtung landwirtschaftlicher<br />

Grundstücke im Rahmen der Flurbereinigung aufgrund<br />

von Richtlinien eine weitgehende Förderung.<br />

Nach Durchführung der Flurbereinigung besteht ein besonderes Interesse<br />

daran, daß die geschaffenen günstigen agrarstrukturellen Voraussetzungen<br />

nicht· wieder rückgängig gemacht werden können. So sind einerseits<br />

Rechtsgeschäfte genehmigungsfrei~ wenn die Veräußerung oder<br />

die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens<br />

dient (§ 4 <strong>Nr</strong>. 3 GrdstVG); andererseits liegt der Versagungsgrund<br />

der unwirtschaftlichen Zerschlagung oder Verkleinerung<br />

vor, wenn durch rechtsgeschäftliche Veräußerung in einem Flurbereinigungsverfahren<br />

zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln<br />

geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen<br />

Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden,<br />

daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur<br />

widerspricht (§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 i.V.m. Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 4 GrdstVG). Eine<br />

entsprechende Regelung ist im Referentenentwurf des Landpachtschutzgesetzes<br />

vorgesehen.<br />

Maßnahmen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens sind mit Widerspruch<br />

und Klage anfechtbar.<br />

Die Flurbereinigung wird seit vielen Jahren konsequent durchgeführt<br />

und mit öffentlichen Mitteln gefördert. Seit 1945 wurden mehr als<br />

7 Mill.Hektar bereinigt. Von den hohen Kosten geht der größte Teil<br />

(rd. 60 bis 75 %) zu Lasten der öffentlichen Hand. Die jährlich zum<br />

Abschluß kommenden Verfahren umfassen eine Fläche von durchschnittlich<br />

270.000 ha. Die Mobilisierung dieser Flächen führte z. B. in<br />

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