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Nr. 83

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spruch und Klage vor den Verwaltungsgerichten gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

angefochten wird, sondern fUr die Oberprüfung der<br />

Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes der ordentliche Rechtsweg gegeben<br />

ist. Diese Zuständigkeit ist historisch begründet. Ober den<br />

Antrag auf gerichtliche Entscheidung entscheidet in erster Instanz<br />

das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht. Das Gericht kann die Entscheidungen<br />

treffen, die auch die Genehmigungsbeh6rde treffen kann<br />

(§ 22 Abs. 3 GrdstVG).<br />

Gegen die in der Hauptsache erlassenen BeschlUsse des Amtsgerichts<br />

findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt,<br />

welches in zweiter Instanz entscheidet (§ 22 LwVG)o<br />

Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts<br />

ist die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof als dritte<br />

Instanz gegeben, wenn sie in dem Beschluß des Oberlandesgerichts zugelassen<br />

ist. Das Oberlandesgericht darf die Rechtsbeschwerde nur<br />

zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Im Verfahren<br />

vor den Landwirtschaftsgerichten sind die Landwirtschaftsbehörde<br />

und die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu<br />

hören. Die höhere Landwirtschaftsbehörde kann sofortige Beschwerde<br />

und Rechtsbeschwerde als eigenständiges Rechtsmittel erheben. In<br />

diesem Fall gilt sie als Beteiligte, während es sich im übrigen um<br />

ein Verfahren zwischen dem Veräußerer einerseits und dem Erwerber<br />

andererseits handelt (§ 32 LwVG).<br />

Im Verfahren vor der Genehmigungsbehörde werden Gebühren und Auslagen<br />

nicht erhoben (§ 23 GrdstVG).<br />

Die Verpflichtungen zur Rückübertragung eines Grundstücks oder zur<br />

Erfüllung einer Auflage können durch Zwangsgeld auf Antrag der Genehmigungsbeh6rde<br />

durch das Gericht durchgesetzt werden<br />

(§ 24 GrdstVG).<br />

Da das Grundstückverkehrsgesetz nur den rechtsgeschäftliehen Erwerb<br />

für genehmigungsbedürftig erklärt hat, bedarf der Zuschlag.in der<br />

Zwangsversteigerung (Eigentumsübertragung durch Staatshoheitsakt)<br />

keiner Genehmigung. Demgemäß ist die Bundesregierung ermächtigt, zur<br />

Verhinderung von Mißbräuchen, welche die Wirksamkeit des Grundstückverkehrsgesetzes<br />

erheblich beeinträchtigen, fUr die Veräußerung von<br />

land- und forstwirtschaftliehen Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung<br />

durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Abgabe von<br />

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