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Nr. 83

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päischen Gemeinschaften war der Gesetzgeber zu einer sehr komplizierten<br />

Regelung gezwungen, wozu im einzelnen auf den Wortlaut des § 42<br />

GAL verwiesen wird. Bei der Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung<br />

ist von Bedeutung; daß der Landwirt alle Flächen abzugeben hat,<br />

die von ihm jemals als Unternehmer bewirtschaftet wurden. Davon ausgenommen<br />

ist der bisher schon zulässige Rückbehalt von 25 % der<br />

Existenzgrundlage. Es·sind 85% der größten, innerhalb der letzten<br />

fünf Jahre bewirtschafteten Fläche strukturverbessernd abzugeben. Das<br />

freiwerdende Land soll vorrangig von Betrie~n aufgenommen werden, die<br />

einzelbetriebliche Förderung erhalten. Nur wenn solche Betriebe nicht<br />

vorhanden sind, kann das Land nach den bisher geltenden Vorschriften<br />

abgegeben werden. Pächter müssen sich ebenfalls zunächst um eine<br />

Weiterverpachtung des Landes an entwicklungsfähige Betriebe bemühen.<br />

Die Vorschriften im GAL über die -:-Gewährung der Landabga,berente sind<br />

an die Richtlinie des Ra~es vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung<br />

der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung<br />

der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung<br />

(72/160/EWG) 1 ) angepaßt worden.<br />

Die Maßnahme ist zeitlich befristet und soll 1982 auflaufen. Da in<br />

der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt ist, daß der Satz der<br />

Landabgaberente deutlich.über demjenigen der Altershilfe liegt<br />

(1980 bis zu 40 %), ist diese Maßnahme sehr- attraktiv. Diejenigen<br />

Landwirte über 60 Jahren, welche ohnehin die Absicht haben ihre Betriebe<br />

aufzulösen, können durch die Vorverlegung der Betriebsaufgabe<br />

um wenige Jahre und die Inanspruchnahme der Landabgaberente<br />

ihre Rentenbezüge spürbar erhöhen.<br />

Die Zahl der Landabgaberentenempfänger ist bis 1979 auf 49.000 gestiegen.<br />

Mobilisiert wurden durch die Landabgaberente bis Ende 1979<br />

rund 531.000 ha.<br />

1.3 Landabgabeprämie<br />

Nach den Bundesrichtlinien zur Förderung der langfristigen Verpachtung<br />

durch Prämien vom 10. März 1969, in Kraft getreten am 1. Januar 1969,<br />

wurde eine weitere Förderungsmöglichkeit geschaffen. Um das Angebot an<br />

langfristigem Pachtland, das für die Vergrößerung landwirtschaftlicher<br />

Betriebe benötigt wurde, zu fördern, kann dem Verpächter zusätzlich zu<br />

dem von dem Pächter zu zahlenden Pachtzins eine einmalige Prämie aus<br />

~) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften <strong>Nr</strong>. L 96, 9 v. 23.4.1972.<br />

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