Nr. 83
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Von besonderer Bedeutung für den Bodeneigentumswechsel im Bereich<br />
der Landwirtschaft ist (in Nordrhein-Westfalen) das Gesetz über<br />
Grunderwerbsteuerbefreiung für Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur<br />
und auf dem Gebiet der ländlichen Siedlung vom 29. März<br />
1966 1 ). Von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz<br />
werden danach auf Antrag ausgenommen<br />
- der Erwerb eines land- und forstwirtschaftl'ich genutzten<br />
Grundstücks durch einen Landwirt im Hauptberuf, seinen Ehegatten<br />
oder den künftigen Erben des Betriebs, wenn der Erwerb<br />
der Vergrößerung eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen<br />
Betriebes bis zur Größe eines Familienbetriebs dient. Überschreitet<br />
ein Betrieb mit dem neu erworbenen Grundstück den Umfang<br />
eines Familienbetriebs, so wird die Steuer insoweit erhoben, als<br />
die Größe eines Familienbetriebs überschritten wird. Nicht von<br />
der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb eines Gebäudes mit<br />
dem dazugehörigen Hofraum. Dem künftigen Erben steht die Vergilnstigung<br />
nur zu, wenn er den landwirtschaftlichen oder gärtnerischen<br />
Betrieb gepachtet hat.<br />
- der Erwerb eines Grundstücks durch den Eigentümer eines landwirtschaftlichen,<br />
gärtneris·chen oder forstwirtschaftliehen Betriebes,<br />
wenn dadurch die Agrarstruktur verbessertwird und der Erwerber<br />
im Zusammenhang damit ein anderes ihm phörendes Grundstück veräußert;<br />
die Veräußerung kann vor oder nach 4•• Er-wero -l~egen.<br />
Die Ausnahme von der Besteuerung gilt nur insoweit, als<br />
- bei landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten GrundstUcken<br />
die Summe der Ertragsmeßzahlen,<br />
- bei forstwirtschaftlich genutzten GrundstUcken die Größe der<br />
Fläche des erworbenen Grundstücks diejenige des veräußerten<br />
GrundstUcks nicht übersteigt. Werden landwirtschaftlich genutzte<br />
Grundstücke erworben und dafür forstwirtschaftliche<br />
Grundstücke veräußert oder umgekehrt, so sind die forstwirtschaftlichen<br />
Grundstücke mit einem Viertel ihrer Fläche anzusetzen.<br />
Die Befreiung entfällt, wenn zwischen Erwerbsgeschäft<br />
und Veräußerungsgeschäft ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren<br />
liegt.<br />
- der Erwerb landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Wohn- und<br />
Wirtschaftsgebäude nebst dem dazugehörigen Hofraum, soweit der<br />
Erwerb oder die Veräußerung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur<br />
Verbesserung der Agrarstruktur steht.<br />
- der Erwerb eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Familienbetriebs<br />
durch einen Pächter oder seinen Ehegatten, wenn sie<br />
nicht bereits Eigentümer von land- oder forstwirtschaftlichem<br />
Grundbesitz in Größe eines Familienbetriebes sind.<br />
- der Erwerb eines Grundstücks durch ein Siedlungsunternehmen im<br />
Sinne des § 1 RSG, wenn das Grundstück mittelbar für Siedlungszwecke<br />
oder zur Verbesserung der Agrarstruktur verwendet werden<br />
soll.<br />
1) GV.NW., S. 140.<br />
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