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Nr. 83

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Von besonderer Bedeutung für den Bodeneigentumswechsel im Bereich<br />

der Landwirtschaft ist (in Nordrhein-Westfalen) das Gesetz über<br />

Grunderwerbsteuerbefreiung für Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und auf dem Gebiet der ländlichen Siedlung vom 29. März<br />

1966 1 ). Von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz<br />

werden danach auf Antrag ausgenommen<br />

- der Erwerb eines land- und forstwirtschaftl'ich genutzten<br />

Grundstücks durch einen Landwirt im Hauptberuf, seinen Ehegatten<br />

oder den künftigen Erben des Betriebs, wenn der Erwerb<br />

der Vergrößerung eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen<br />

Betriebes bis zur Größe eines Familienbetriebs dient. Überschreitet<br />

ein Betrieb mit dem neu erworbenen Grundstück den Umfang<br />

eines Familienbetriebs, so wird die Steuer insoweit erhoben, als<br />

die Größe eines Familienbetriebs überschritten wird. Nicht von<br />

der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb eines Gebäudes mit<br />

dem dazugehörigen Hofraum. Dem künftigen Erben steht die Vergilnstigung<br />

nur zu, wenn er den landwirtschaftlichen oder gärtnerischen<br />

Betrieb gepachtet hat.<br />

- der Erwerb eines Grundstücks durch den Eigentümer eines landwirtschaftlichen,<br />

gärtneris·chen oder forstwirtschaftliehen Betriebes,<br />

wenn dadurch die Agrarstruktur verbessertwird und der Erwerber<br />

im Zusammenhang damit ein anderes ihm phörendes Grundstück veräußert;<br />

die Veräußerung kann vor oder nach 4•• Er-wero -l~egen.<br />

Die Ausnahme von der Besteuerung gilt nur insoweit, als<br />

- bei landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten GrundstUcken<br />

die Summe der Ertragsmeßzahlen,<br />

- bei forstwirtschaftlich genutzten GrundstUcken die Größe der<br />

Fläche des erworbenen Grundstücks diejenige des veräußerten<br />

GrundstUcks nicht übersteigt. Werden landwirtschaftlich genutzte<br />

Grundstücke erworben und dafür forstwirtschaftliche<br />

Grundstücke veräußert oder umgekehrt, so sind die forstwirtschaftlichen<br />

Grundstücke mit einem Viertel ihrer Fläche anzusetzen.<br />

Die Befreiung entfällt, wenn zwischen Erwerbsgeschäft<br />

und Veräußerungsgeschäft ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren<br />

liegt.<br />

- der Erwerb landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Wohn- und<br />

Wirtschaftsgebäude nebst dem dazugehörigen Hofraum, soweit der<br />

Erwerb oder die Veräußerung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur<br />

Verbesserung der Agrarstruktur steht.<br />

- der Erwerb eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Familienbetriebs<br />

durch einen Pächter oder seinen Ehegatten, wenn sie<br />

nicht bereits Eigentümer von land- oder forstwirtschaftlichem<br />

Grundbesitz in Größe eines Familienbetriebes sind.<br />

- der Erwerb eines Grundstücks durch ein Siedlungsunternehmen im<br />

Sinne des § 1 RSG, wenn das Grundstück mittelbar für Siedlungszwecke<br />

oder zur Verbesserung der Agrarstruktur verwendet werden<br />

soll.<br />

1) GV.NW., S. 140.<br />

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