04.02.2014 Aufrufe

Nr. 83

Nr. 83

Nr. 83

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Grundbuchsperre bewirkt - nicht evident werden. Verwaltungsaufwand<br />

und Verwaltungserfolg stehen unter diesen Umständen aller Erfahrung<br />

nach in keinem vertretbaren Verhältnis zueinander. Behält man<br />

dennoch eine Kontrolle des Pachtmarktes bei und will sie auch tausächlich<br />

durchführen,. dann wären Umgehungsgeschäfte und ein grauer<br />

Pachtmarkt die sichere Folge.<br />

- Die Aufrechterhaltung des Anzeige- und Beanstandungsverfahrens<br />

wird auch aus ordnungspolitischen Gründen abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht<br />

hat in seinen Entscheidungen zu § 9 GrdstVG bereits<br />

die verfassungsrechtlichen Grenzen eines möglichen Eingriffs in die<br />

Dispositionsfreiheit des Eigentümers aufgezeigt. Diese Gr.enzen sind<br />

im Bereich des Pachtrechts enger zu ziehen, da der Abschluß eines<br />

Pachtvertrages - anders als der Abschluß eines Kaufvertrages -<br />

keine Rechtsänderung auf Dauer herbeiführt.<br />

Im Hinblick auf die gebotene Differenzierung bei der Anwendung des<br />

Anzeige- und Beanstandungsverfahrens kommt folgenden Vorschriften besondere<br />

Bedeutung zu:<br />

Die Länder können bestimmen, daß der Anzeigepflicht nicht unterliegen<br />

- Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke,<br />

durch deren Pacht die vom Pächter bewirtschaftete Fläche<br />

insgesamt einen bestimmten Umfang nicht überschreitet und<br />

- Landpachtverträge über Grundstücke bis zu einer bestimmten Größe.<br />

Die Länder können auch G~enzen bestimmen, bis zu denen landwirtschaftliche<br />

Betriebe oder Grundstücke gepachtet werden können, ohne<br />

daß eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung anzunehmen ist.<br />

Des weiteren wird erwogen, den Ländern die Möglichkeit einzuräumen,<br />

ganze Gebiete von der Pachtkontrolle auszunehmen.<br />

Weitere Eingriffe in den Pachtmarkt als im Entwurf des Landpachtschutzgesetzes<br />

vorgesehen werden zur Zeit nicht mehr ernsthaft diskutiert.<br />

So steht insbesondere die Einführung einer Genehmigungspflicht<br />

für Landpachtverträge nicht mehr zur Rede. Das gleiche gilt<br />

für die zeitweise geforderte Einführung einer Betriebsgrößengrenze,<br />

ab der eine Zupacht nicht mehr möglich sein sollte, und ein gesetzliches<br />

Vorpachtrecht der ortsansässigen Landwirte.<br />

Der bürgerlich-rechtliche Teil des Pachtrechts soll - wie bisher geplant<br />

- in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen werden, und zwar mit<br />

folgenden Schwerpunkten:<br />

- Die Änderung der Vorschriften über Nutzungsänderungen soll dem<br />

Pächter eine moderne Wirtschaftsführung ermöglichen, wobei die<br />

Zustimmung des Verpächters durch das Gericht ersetzt werden kann.<br />

- Das Pächterinventar soll leichter beliehen werd·en können.<br />

248

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!