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Nr. 83

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ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung<br />

nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu<br />

ordnen.<br />

Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen<br />

die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen<br />

der Raumordnung,_ der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen<br />

Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />

der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung<br />

und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens,<br />

der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen<br />

Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung<br />

des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen<br />

Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen<br />

Rechnung zu tragen.<br />

Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftliehen<br />

und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger<br />

Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen(§ 37 FlurbG).<br />

Während nach dem früheren Flurbereinigungsrecht ausschließlicher Inhalt<br />

der Umlegung die Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion<br />

war und das Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 entsprechend der<br />

bis dahin ausschließlich national orientierten Agrarpolitik in der<br />

Steigerung der land- und forstwirtschaftliehen Erzeugung sowie in<br />

einer Verminderung der Einfuhrabhängigkeit und der damit verbundenen<br />

Einsparung von Devisen sein eigentliches Ziel sah, trat dieses mit<br />

der stärker einsetzenden Mechanisierung und der Fortentwicklung der<br />

Technik in der Land- und Forstwirtschaft einerseits und mit dem Inkrafttreten<br />

der europäischen Marktordnungen auf dem Agrarsektor andererseits<br />

jedoch zunehmend in den Hintergrund. Vorrangiges Ziel der<br />

Agrarpolitik wurden nunmehr die Verbesserung der Produktions- und<br />

Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie die Schaffung<br />

wirtschaftlicher Betriebe, um so zu einer Verringerung des Einkommensabstandesund<br />

gleichzeitig zu einer Wettbewerbsfähigkeit-.der<br />

deutschen Landwirtschaft innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />

zu gelangen.<br />

Mit dem Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft hat sich<br />

gleichzeitig ein Funktionswandel im ländljchen Raum vollzogen, der<br />

sich wie folgt darstellt:<br />

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