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Immissionsschutzrecht<br />

Das Bundesrecht (Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 1 ),<br />

die Vierte Durchführungsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) vom 14. Februar<br />

1975 2 ) sowie zahlreicheVerwaltungsvorschriften) und das Landesrecht<br />

(z.B. Landes-Immissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 18. März<br />

'1975 3 ) sowie zahlreiche Verwaltungsvorschriften) befassen sich mit<br />

genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Anlagen der Tierhaltung<br />

und regeln die im Hinblick auf Geruchsemissionen an diese Anlagen<br />

zu stellenden Anforderungen. Das Problem von Geräuschemissionen<br />

wird ebenfalls behandelt. Die wesentlichsten Regelungen sind im<br />

einzelnen: Da ausreichende Abstände bei der Tierhaltung (insbesondere<br />

Schweine und Geflügel) der beste Immissionsschutz sind, hat das Planungsrecht<br />

als "räumliches Immissionsschutzrecht" neben dem "technischen<br />

Immissionsschutzrecht" große Bedeutung. Bei raumbedeutsamen<br />

Planungen und Maßnahmen sind daher die für eine bestimmte Nutzung<br />

vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen<br />

auf aussahließlieh oder überwiegend dem Wohnen dienende<br />

Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich<br />

vermieden werden (§ 50 BimSchG). Zur Konkretisierung des räumlichen<br />

Immissionsschutzrechtes sind sogenannte Abstandserlasse in<br />

Kraft gesetzt worden, wonach z.B. folgende Abstände einzuhalten sind:<br />

- 1.000 m bei Massentierhaltung, soweit genehmigungspflichtig nach<br />

BimSchG, aber mehr als 100.000 Stück Mastgeflügel und/oder Legehennen<br />

oder 2.000 Schweine,<br />

- 800 m bei Massentierhaltung, soweit genehmigungspflichtig nach<br />

BimSchG, aber weniger als 100.000 Stück Mastgeflügel und /oder Legehennen<br />

oder 2.000 Schweine, das heißt also im Ergebnis weniger als<br />

diese Zahlen, aber mehr als 14.000/7.000 Stück Mastgeflügel/Legehennen<br />

oder 700/280 Mastschweine/Sauen (900/360 bei Festmistverfahren)<br />

nach der Vierten DVO zum BimSchG,<br />

- 500 m bei Intensivtierhaltung, soweit nicht genehmigungspflichtig<br />

nach BimSchG, aber mehr als 5.000 Stück Mastgeflügel und/oder<br />

Legehennen oder 300 Schweine.<br />

Reicht das räumliche Immissionsschutzrecht zur Lösung der Problematik<br />

nicht, ist das technische Immissionsschutzrecht anzuwenden.<br />

Das moderne Immissionsschutzrecht kennt keinen Bestandsschutz für bestehende<br />

Anlagen. Auch seit vielen Jahren betriebene Anlagen der<br />

1) BGBl. I, S. 721.<br />

2) BGBl. I. S. 499.<br />

3) GV.NW., S. 232.<br />

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