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Nr. 83

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B) Rechtliche Grundlagen für die administrative Regelung der<br />

Landnutzung (allocation)<br />

1. Eigentumsbegrenzung für natürliche und juristische Personen,<br />

Ausländer<br />

NatUrliehe Personen<br />

Hinsichtlich der Grundrechtsträgerschaft gibt es bei der Bigenturnsgarantie<br />

des Art. 14 GG keine rechtlichen Schwierigkeiten.<br />

Die Rechte aus Art. 14 GG gelten nicht nur für Deutsche, sondern<br />

schlechthin für alle Menschen. Art. 14 GG ist also ein Menschenrecht<br />

im Sinne der Grundrechtssubjektivität 1 >. An internationalen<br />

Rechtsgrundlagen sind dazu zu nennen die.Europäische Menschenrechtskonvention,<br />

die in Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls<br />

das Eigentum als Menschenrecht gewährleistet. Diese Konvention<br />

gilt in der Bundesrepublik als Gesetz ohne Verfassungskraft. Die<br />

allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember<br />

1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet<br />

worden ist, fUhrt in Art. 17 unter den Menschenrechten ebenfalls<br />

das Ei~entum auf. Diese Erklärung hat jedoch innerstaatlich keine<br />

Gesetzeskraft und auch nicht den Rang eines völkerrechtlich<br />

verbindenden Vertrages. Unmittelbare Eigentumsbegrenzungen für natürliche<br />

Personen ergeben sich somit nicht, sondern lediglich mittelbare.<br />

Das Staatsangehörigkeits- ~nd Ausländerrecht, das Gewerberecht,<br />

das Steuerrecht, das Arbeits- und Sozialrecht sowie zahlreiche<br />

sonstige Rechtsmaterien regeln Fragen der Staatsangehörigkeit,<br />

der Niederlassungsfreiheit, der Zulassung zum Gewerbe, der Steuerpflicht,<br />

der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung usw., die Auswirkungen<br />

auf den Erwerb und die Nutzung von Eigentum, insbesondere an<br />

landwirtschaftlichen Grundstücken, in der Bundesrepublik Deutschland<br />

haben.<br />

Das landwirtschaftliche Bodenlenkungsrecht im weitesten Sinne<br />

(GrundstUckverkehrsrecht, Landpachtrecht, Anerbenrecht, Flurbereinigungs-<br />

und Siedlungsrecht) fUhrt zu einer Bodenlenkung auf den Landwirt<br />

und damit mittelbar zu einer Eigentumserwerbs- bzw. Veräußerungsbegrenzung<br />

durch natürliche Personen. In diesem Zusammenhang<br />

hat das OLG Karlsruhe 2 ) im Hinblick auf eine ausländische natürliche<br />

Person entschieden, daß die Veräußerung landwirtschaftlicher<br />

1) Maunz/DUrig/Herzog, Art. 14, Rdnr. 11.<br />

2) AgrarR 78, 52.<br />

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