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Nr. 83

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Für die Einheitsbewertung erfolgt Zurechnungsfortschreibung des Einheitswertes<br />

auf den Erwerber.<br />

Der Käufer hat die Gegenleistung, soweit sie auf Boden, Gebäude, Dauerkulturen,<br />

Feldinventar,entfällt, mit 7% zu versteuern, wenn nicht ein<br />

Grunderwerbsteuerbefreiungstatbestand vorliegt. Bewegliches Anlageund<br />

Umlaufvermögen ist steuerfrei.<br />

Bei Geschäftsveräußerung im ganzen liegt gemäß § 1 UStG ein steuerpflichtiger<br />

Leistungsaustausch vor. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt<br />

für die übertragenen Besitzposten. Schulden können nicht abgezogen<br />

werden. Unter Beachtung der Befreiungsvorschriften des § 4 UStG<br />

erstreckt sich die Umsatzsteuer nur auf das tote und lebende Inventar<br />

sowie die Vorräte. Die Umsatzsteuer ist im Zeitpunkt der Geschäftsveräußerung<br />

fällig, auch dann, wenn das Geld erst später eingeht.<br />

Die Rentenverpflichtung (kapitalisierte Jahresrente) ist für die Vermögensteuer<br />

vom Käufer als Schuld, die Rentenberechtigung dagegen vom<br />

Verkäufer als Forderung unter"sons.tiges Vermögen" auszuweisen.<br />

Der Käufer hat die gezahlte Jahresrente als Aufwand und die alljährliche<br />

Minderung der Schulddifferenz in der Bilanz als außerordentlichen<br />

Ertrag zu verbuchen. Der Verkäufer verrechnetdie jährliche Rente<br />

mit dem Betrag des Kapitalkontos im Zeitpunkt der Veräußerung. Erst<br />

wenn die Rentenbezüge den Wert des Betriebsvermögens übersteigen,<br />

sind sie im Zeitpunkt des Zufließens in voller Höhe als nachträgliche<br />

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 24 EStG zu versteuern,<br />

Die Betriebsaufgabe in Form der Auflösung (Zerschlagung) des Betriebes<br />

Zur Bilanzierung sind Verkaufserlöse bzw. (bei Privatentnahme) Teilwerte<br />

den Buchwerten der einzelnen Wirtschaftsgüter gegenüberzustellen,<br />

um den Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Es erfolgt Aufhebung des Einheitswertes<br />

(Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung gemäß der Abgabenordnung).<br />

Der Käufer hat die Gegenleistung, soweit sie auf Boden, Gebäude,<br />

Dauerkulturen und Feldinventar entfällt, mit 7 % zu versteuern, es<br />

sei denn, es liegt ein Grunderwerbsteuerbefreiungstatbestand vor.<br />

Eine Umsatzsteuerpflicht mit verschieden hohen Steuersätzen besteht<br />

für das Verkaufsentgelt oder den Teilwert (bei Privatentnahmen) der<br />

Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftliehen Betriebes (z.B.<br />

Maschinen, zugekaufte Vorräte).<br />

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