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Nr. 83

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Bei der Nutznießung nach § 14 HöfeO, dem Nießbrauch nach BGB, dem<br />

Altenteil und der Rente kann der zur Leistung Verpflichtete hinsichtlich<br />

des belasteten Vermögens zwischen der Aussetzung der Versteuerung<br />

bis zum Erlöschen des Rechts und der sofortigen Versteuerung unter<br />

zinsloser Stundung der anteiligen Steuer wählen. Diese Rechtslage<br />

regt bei großen Höfen Ersatzlösungen an. Das Nutznießungsrecht nach<br />

§ 14 HöfeO kann vertraglich abbedungen werden. Dem Ehegatten kann<br />

statt dessen ein Geldanspruch oder ein Erbteil am hoffreien Nachlaß<br />

mit der Maßgabe zugewendet werden, daß ihm der Hoferbe dafür ein befristetes<br />

oder auch ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht am Hof einräumt.<br />

Vor- und Nacherbschaft gelten steuerlich als je ein Erbfall, so daß<br />

bei großen Höfen oder bei entfernter Verwandtschaft, in Fällen also,<br />

in denen die steuerlichen Freibeträge nicht ausgeschöpft werden können,<br />

steuerlich günstigere Lösungen der Vermögensübertragung zu wählen sind.<br />

Die Hofübergabe als vorweggenommene Erbfolge gemäß § 17 HöfeO hat<br />

erbschaftsteuerlich die Wirkungen eines Hoferbfalls. Ihre erbschaftsteuerlichen<br />

Vorteile ergeben sich aus der Möglichkeit, die Versorgungsleistungen<br />

an den Obergeber zusätzlich als Verbindlichkeiten vom<br />

Erwerb absetzbar zu machen, und aus der Chance Qoppelter Ausnutzung<br />

der Freibeträge für den Fall, daß der Obergeber die Obergabe zehn<br />

Jahre überlebt.<br />

Bei der Einkommensteuer muß der Erbe die Buchwerte des übernommenen<br />

Betriebes gemäß § 7 Einkommensteuerdurchführungsverordnung fortführen.<br />

Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn liegt nicht vor. Altenteilsleistungen<br />

(Geld- und Sachbezüge) an den noch lebenden Erblasser sind<br />

als dauernde Lasten anzusehen und können als Sonderausgaben von den<br />

Gesamteinkünften abgesetzt werden. Der Altenteilsempfänger muß sie als<br />

sonstige Einkünfte versteuern.<br />

Bei größeren Höfen kann über die Verteilung der Einkünfte oft beträchtlich<br />

Einkommensteuer gespart werden. Dazu gibt es eine Vielzahl<br />

von Gestaltungsmöglichkeiten, die im übrigen eine ausgezeichnete Vorbereitung<br />

der Betriebsübergabe an ein Kind und Vorausleistungen auf<br />

die Abfindungen bzw. Nachabfindungen für die anderen Kinder sind.<br />

Der Eigentümer wendet seinen Kindern (mit oder ohne Anrechnung auf<br />

ihren späteren Erbteil) einen Kapitalbetrag zu. Die Kinder belassen<br />

das Kapital dem Vater als Betriebsdarlehen. Die Ziasen sind bei ihm<br />

voll abzugsfähig. Die Kinder brauchen nur den Ertrag zu versteuern,<br />

soweit er die Freibeträge übersteigt. Der Spareffekt wird verstärkt,<br />

wenn die Kinder auf das Leben des Vaters eine Lebensversicherung abschließen.<br />

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