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Nr. 83

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20. Juni 1948 1 ) von einer Genehmigung der örtlich zuständigen Landeszentralbank<br />

abhängig. Diese handelt dabei nach den Grundsätzen bei der<br />

Entscheidung über Genehmigungsanträge nach§ 3 Währungsgesetz 2 >. Da<br />

die Genehmigungen zu automatischen Wertsicherungsklauseln nur unter~<br />

engen Voraussetzungen erteilt werden, bleibt zur Wertsicherung nur<br />

der sogenannte Leistungsvorbehalt als nicht genehmigungspflichtige<br />

Wertsicherung. Der Leistungsvorbehalt beinhaltet, daß die Parteien bei<br />

Eintritt eines bestimmten Ereignisses in neue Verhandlungen zur Bestimmung<br />

des Pachtzinses eintreten müssen. Die beschränkten Möglichkeiten<br />

der Wertsicherung und die Furcht vor inflationsbedingten Pachtzinsverlusten<br />

führen daher zu agrarstrukturell unerwünscht kurzen<br />

Pachtzeiten.<br />

Häufig wird die Frage nach dem "gerechten" Pachtpreis gestellt. Preisbildungsvorschriften<br />

dazu existieren nicht. Eine Möglichkeit der Kontrolle<br />

bietet das Anzeige- und Beanstandungsverfahren nach § 5 Abs. 1<br />

Buchst. b LPG. Im übrigen muß es den Landwirten als freien Unternehmern<br />

grundsätzlich unbenommen bleiben, die Pacht zu zahlen, die sie<br />

zahlen wollen und können. Ein liberaler Pachtmarkt verbietet eine einschneidende<br />

Lenkung. Zur Frage des zahlbaren Pachtpreises existieren<br />

betriebswirtschaftliche Untersuchungen, auf die mit dem Fazit verwiesen<br />

wird, daß es eine r·echtliche Bestimmungsgröße für die "gerechte"<br />

Pacht nicht gibt 3).<br />

Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks hat die gewöhnlichen<br />

Ausbesserungen, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude,<br />

der Wege, Gräben und Einfriedigungen auf seine Kosten zu bewirken<br />

(§ 582 BGB). Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundst~cks darf<br />

nicht ohne die Erlaubnis des Verpächters Änderungen in der wirtschaftlichen<br />

Bestimmung des Grundstücks vornehmen, die auf die Art<br />

der Bewirtschaftung über die Pachtzeit hinaus von Einfluß sind<br />

(§ 5<strong>83</strong> BGB). Dem Verpächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks<br />

steht ein Pfandrecht zu. Es kann für den gesamten Pachtzins geltend<br />

gernacht werden (§ 585 BGB). Wird ein Grundstück samt Inventar verpachtet,<br />

so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke,<br />

die infolge eines von dem Pächter nicht zu vertretenden Umstandes<br />

in Abgang kommen, zu ergänzen. Der Pächter nat jedoch den gewöhnlichen<br />

Abgang der zu dem Inventar gehörenden Tiere aus den Jungen<br />

1) WiGBl., Beilage <strong>Nr</strong>. 5, S. 1.<br />

2) Mitteilung der Deutschen Bundesbank <strong>Nr</strong>. 1015/78 vom 9. Juni 1978,<br />

veröffentlicht im Bundesanzeiger <strong>Nr</strong>. 109 vorn 15. Juni 1978.<br />

3) Wagner, AgrarR 77, 129.<br />

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