04.02.2014 Aufrufe

Nr. 83

Nr. 83

Nr. 83

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ders· interessante Grundstücke der Agrarstrukturverbesserung verlorengehen<br />

oder zu umständlichen Hilfskonstruktionen (Erwerb durch das<br />

Amt für Agrarordnung und Übertragung an den einzelnen Landwirt) gegriffen<br />

werden muß. Die Ursache dafür liegt neben dem allgemeinen<br />

Rückgang des Siedlungswesens im wesentlichen an einer fehlenden finanziellen<br />

Ausstattung der Siedlungsunternehmen für die Erfüllung<br />

dieser Zwecke.<br />

Bei der Entscheidung über den GenehmigungsantPag muß auch allgemeinen<br />

volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere<br />

wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen<br />

(Bodenbestandteile) veräußert werden (Kiesgruben-Paragraph)<br />

(§ 9 Abs. 6 GrdstVG).<br />

Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den drei Versagungsgründen<br />

entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare<br />

Härte für den Veräußerer bedeuten würde (§ 9 Abs. 7 GrdstVG) 1 >.<br />

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, daß sich niemand auf das Vorliegen<br />

einer unzumutbaren Härte berufen kann, wenn er sich selbst in diesen<br />

Zustand versetzt hat. Dieser Tatbestand wird insbesondere dann als gegeben<br />

angenommen, wenn jemand den Erl5s aus einem Grundstücksverkauf<br />

schon verbindlich in seine Planungen eingestellt hatte, ohne daß sämtliche<br />

Genehmigungen, insbesondere die nach dem Grundstückverkehrsgesetz,<br />

erteilt waren.<br />

Bevor eine Genehmigung gemäß § 9 GrdstVG versagt wird, hat die Genehmigungsbeh5rde<br />

zu prüfen, ob dieser schwere Eingriff nicht durch die<br />

Auflage,<br />

- das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten,<br />

- das erworbene Grundstück ganz oder zum Teil zu angemessenen Bedingungen<br />

entweder an einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbeh5rde<br />

zu bezeichnendes Siedlungsunternehmen zu veräußern,<br />

- an anderer Stelle binnen einer bestimmten angemessenen Frist Land<br />

abzugeben, jedoch nicht mehr als der Größe oder dem Wert des erworbenen<br />

Grundstücks entspricht,<br />

- zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschaftungsvertrag<br />

mit einem forstlichen Sachverständigen oder<br />

einer Forstbehörde abzuschließen oder nach einem genehmigten Wirtschaftsplan<br />

zu bewirtschaften,<br />

ausgeräumt werden kann.<br />

Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch<br />

betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats<br />

nach Eintritt der Unanfecntbarkeit der Entscheidung vom VertPag zu-<br />

1) Zu den Voraussetzungen vgl. OLG Hamm RdL 65, 119, 297;<br />

BGH RdL 68, 66.<br />

116

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!