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Nr. 83

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Für die Verml:Sgensteuet- ergibt a·:tch etne Xnderung der Verml:Sgenaarten.<br />

Für die Einkommensteuer ist der Veräußerungs-(entnahme-)gewinn<br />

steuerpflichtig gemäß § 14 EStG und unterliegt, sofern es sich um<br />

eine zeitlich zusammenhängende Betriebsaufgabe handelt, dem ermäßigten<br />

Steuersatz nach § 34 EStG. Bei einem nach und nach erfolgten Verkauf<br />

von Wirtschaftsgütern liegt laurender Gewinn vor, auf den der normale<br />

Steuersatz zur Anwendung kommt.<br />

Die unentgeltliche Betriebsübertragung an einen Erben<br />

Ein landwirtschaftlicher Bet~ieb kann sich_nach dem allgemeinen bürgerlichen<br />

Erbrecht oder nach dem besonderen landwirtschaftlichen Anerbenrecht<br />

vererben. Die Führung eines Betriebes als Hof oder Nichthof<br />

hat weder steuerliche Vor- noch Nachteile. Eine unterschiedliche steuerliche<br />

Behandlung ergibt sich jedoch, wenn ein Betrieb entweder als<br />

Hof oder Nichthof (Landgut} vererbt wird 1 >. Während das Landgut an<br />

die Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten zum Einheitswert fällt, geht<br />

der Hof in das Alleineigentum des Hoferben. Die Zahlungsansprüche der<br />

Erben eines Landgutes berühren die steuerliche Aufteilung des Nachlasses<br />

nicht. Im Rahmen der Höfeordnung sind demgegenüber die Abfindungsansprüche<br />

beim Hoferben abziehbare Nachlaßverbindlichkeiten und<br />

bei den weichenden Erben gesetzliche Geldvermächtnisse. Die Vererbung<br />

als Landgut ist daher in der Regel steuerlich günstiger, wenn die Abfindungsansprüche<br />

der weichenden Erben die steuerlichen Freibeträge<br />

des Erbschaftsteuerrechts deutlich übersteigen.<br />

Zur Bilanzierung sind die bisherigen Buchwerte fortzuführen. Mit der<br />

Obergabe eventuell zusammenhängende Abfindungen an weichende Erben sind<br />

privater Art und somit nicht zu bilanzieren.<br />

Zur Einheitsbewertung erfolgt Zurechnungsfortschreibung auf den Erben.<br />

Grunderwerbsteuerrechtlich ist bei der unentgeltlichen Betriebsübertragung<br />

an einen Erben das Problem der Ab~indung in Grundstücken von<br />

Interesse. Der Eigentümer kann in seiner Verfügung von Todes wegen öder<br />

im Hofübergabevertrag bestimmen, daß A.bfindunpn in Grundbesitz erfolgen.<br />

Da es sich dabei dann um erbrechtliche Ansprüche handelt, die von<br />

vornherein auf die Obereignung eines Grundstücks gerichtet sind, ist<br />

ihre Erfüllung grunderwerbsteuerrrei. Ist ein erbrechtlicher Anspruch<br />

aber als Geldforderung entstanden, so ist seine Befriedigung durch die<br />

Obereignung eines Grundstücks stets grunderwerbsteuerpflichtig. Wird dagegen<br />

ein Grundstück als Gegenleistung für den Verzicht auf die Geltendmachung<br />

einer bereits entstandenen erbrechtliehen Forderung über~ragen,<br />

so gilt dies als Zuwendung des Erblassers und ist deshalb grunderwerbsteuerfrei.<br />

War das Grundstück indes grunderwerbsteuerfrei erworben worden~<br />

so kann seine Zuwendung an einen anderen als den Hoferben die Auf-<br />

1) Faßbender, S. 247<br />

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