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Nr. 83

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die sich aus der Eigentumsproblematik ergibt, zumal diese Grenze bei<br />

den verschiedenen VermBgensrechten und -gUtem von unterschiedlicher<br />

Reichweite ist 1 >.<br />

Gerade auf dem Gebiet der Landwirtschaft zeigt sich ein •reiches<br />

Feld von Sozialbindungen" 2 >. Die rechtlichen Regelungen, welche in<br />

den völlig freien Bodeneigentumswechsel im Wege der Sozialbindung<br />

einerseits oder der Enteignung andererseits eingreifen, sind Gegenstand<br />

der nachfolgenden Betrachtung.<br />

1. Verkauf, gewillkUrter schuldrechtlicher oder di~licher Vorkauf,<br />

===========m====================•====•====================•=•===<br />

Wiederkauf, Schenkung, Tausch<br />

==·======================~===<br />

Verkauf, gewillkürter schuldrechtlicher oder dinglicher Vorkau!,<br />

Wiederkauf, Schenkung und Tausch sind die in das Belieben der Parteien<br />

gestellten privatrechtliehen Mittel, einen Bodeneigentumswechsel<br />

herbeizuführen.<br />

Verkauf<br />

Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer eines GrundstUcks verpflichtet,<br />

dem Käufer den Besitz am Grundstück einzuräumen und ihm<br />

das Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB).<br />

Der Käufer ist verpflichtet, den Besitz des GrundstUcks anzutreten<br />

und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB).<br />

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das GrundstUck frei von<br />

Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht<br />

werden kBnnen (§ 434 BGB). Der Verkäufer eines GrundstUcks oder<br />

eines Rechtes an einem Grundstück ist verpflichtet, im Grundbuch<br />

eingetragene Rechte, die nicht bestehen, auf seine Kosten zum<br />

LBschen zu bringen, wenn sie im Falle ihres Bestehens das dem Käufer<br />

zu verschaffende Recht beeinträchtigen wUrden (§ 435 Abs. 1 BGB).<br />

Der Verkäufer hat einen Mangel im Recht nicht zu vertreten, wenn der<br />

Käufer den Mangel bei dem Abschluß des Kaufes kennt (§ 439 Abs. 1<br />

BGB). Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld hat der<br />

Verkäufer zu beseitigen, auch wenn der Käufer die Belastung kennt.<br />

Das gleiche gilt von einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs<br />

1) Maunz/DUrig/Herzog, Art. 14, Rdnr. 47.<br />

2) Maunz/DUrig/Herzog, Art. 14, Rdnr. 55.<br />

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