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Nr. 83

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Diese Gesetze gehen für die Begründung der Hofeigenschaft vom Prinzip<br />

der Freiwilligkeit aus. Einzelne Gesetze kennen bestimmte Eintragungsvoraussetzungen<br />

für einen Hof. Es wird ein Anerbe bestimmt.<br />

Regelungen über Abfindungen und Nachabfindungen sind in diesen Gesetzen<br />

enthalten 1 ). Nach der Novellierung der Höfeordnung sind<br />

Stimmen laut geworden, die eine das ganze Gebiet der Bundesrepublik<br />

Deutschland erfassende bundesrechtliche Regelung des Anerbenrechts<br />

fordern 2 ).<br />

Handelt es sich bei der durch Erbfall angefallenen Besitzung nicht<br />

um einen Hof im Sinne der Höfeordnung, so ist unter den Voraussetzungen<br />

der §§ 13 bis 17 GrdstVG ein Eigentumsübergang durch gerichtliche<br />

Zuweisung eines Betriebes an einen der Miterben möglich.<br />

Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb einer durch gesetzliche Erbfolge<br />

entstandenen Erbengemeinschaft, so kann das Gericht auf Antrag<br />

eines Miterben die Gesamtheit der Grundstücke, aus denen der Betrieb<br />

besteht, ungeteilt einem Miterben zuweisen. Kann der Betrieb in<br />

mehrere Betriebe geteilt werden, so kann er geteilt einzelnen der<br />

Miterben zugewiesen werden (§ 13 Abs. 1 GrdstVG). Das Eigentum an<br />

den zugewiesenen Sachen und die zugewiesenen Rechte gehen mit der<br />

Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder - falls in ihr ein<br />

späterer Zeitpunkt bestimmt ist - zu diesem Zeitpunkt auf den Miterben<br />

über, dem der Betrieb zugewiesen wird (§ 13 Abs. 2 GrdstVG).<br />

Die Zuweisung ist nur zulässig, wenn der Betrieb mit einer zur Bewirtschaftung<br />

geeigneten Hofstelle versehen ist und seine Erträge<br />

ohne Rücksicht auf die privatrechtliehen Belastungen im wesentlichen<br />

zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen. Die Zuweisung<br />

ist weiter nur zulässig, wenn sich die Miterben über die Auseinandersetzung<br />

nicht einigen oder eine von ihnen vereinbarte Auseinandersetzung<br />

nicht vollzogen werden kann. Die Zuweisung ist un-·<br />

zulässig, solange die Auseinandersetzung ausgeschlossen oder ein zu<br />

ihrer Bewirkung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist<br />

oder ein Miterbe ihren Aufschub verlangen kann (§ 14 GrdstVG).<br />

Der Betrieb ist dem Miterben zuzuweisen, dem er nach dem wirklichen<br />

oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht war. Ist der Mit-<br />

1) Vgl. zu den Einzelbei ten von Lüpke, in Barnstedt/Becker/Bende.l,·<br />

s. 208.<br />

2) Stöcker, AgrarR 77, 73, 245.<br />

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