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Nr. 83

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Die Hebesätze der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen betragen beim<br />

land- und forstwirtschaftliehen Vermögen 110 bis 130 %und bei Betriebsgrundstücken<br />

und Grundvermögen 150 bis 300 %.<br />

Bei Vorliegen.bestimmter Voraussetzungen sind Steuerbefreiungen und<br />

Steuererlaß möglich.<br />

3. Umsatzsteuer<br />

Nach.dem Umsatzsteu~rgesetz (UStG) i.d.F. vom 16. November 1973 1 )<br />

unterliegen der Umsatzsteuer<br />

- Entgelte für Lieferungen und Leistungen, di.e ein Unternehmer, das<br />

heißt eine natürliche oder juristische Person, mit nachhaltiger<br />

landwirtschaftlicher, gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit<br />

im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,<br />

- der Eigenverbrauch,<br />

die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet (Einfuhrumsatzsteuer).<br />

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist das vereinbarte Entgelt<br />

(Soll-Einnahme). Gemäߧ 12 Abs. 1 UStG beträgt der allgemeine<br />

Steuertarif zur Zeit 13 %; der ermäßigte Steuersatz zur Zeit 6 1/2 '<br />

Letzterer findet Anwendung bei Dienstleistungen, die in § 12 Abs. 2<br />

UStG genannt sind, und bei Lieferungen von Waren, die in Anlage 1<br />

zu § 12 UStG aufgeführt sind. Hier sind zahlreiche Gegenstände<br />

land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen oder Warenlieferungen<br />

betroffen.<br />

Umsätze aus Lieferungen und Leistungen im Rahmen eines land- und<br />

forstwirtschaftlichen·Betriebes unterliegen, sofern von der Pauschalregelung<br />

für die Land- und Forstwirtschaft Gebrauch gemacht<br />

wird - das ist bei fast allen Betrieben der Fall -, den ermäßigten<br />

Steuersätzen gemäß § 24 UStG. Diese Durchschnittssatzbesteuerung<br />

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe hat den Vorteil, daß der<br />

Unternehmer für die Zwecke der Umsatzbesteuerung keine Aufzeichnungen<br />

zu machen und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen<br />

braucht, weil den auf Verkaufserlösen lastenden Umsatzsteuerbeträgen<br />

gleich hohe, auf den zugekauften Betriebsmitteln lastende<br />

Vorsteuerbeträge gegenüberstehen. Der Land- und Forstwirt hat jedoch<br />

die Möglichkeit, auf Antrag in das normale (für die gewerbliche<br />

Wirtschaft geltende) Umsatzsteuersystem einbezogen zu werden.<br />

1) BGBl. I, S. 1682.<br />

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