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Finanzierung der ländlichen S.iedlung<br />

Der Bund finanziert die ländliche Siedlung aufgrund des Gesetzes zur<br />

Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung vom 15. Mai 1953~) und<br />

gemäß den §§ 35 bis 68 des Bundesvertriebenengesetzes. Die Bundesländer<br />

stellen aufgrund von Richtlinien Mittel zur Finanzierung der<br />

landwirtschaftlichen Siedlung zur Verfügung. Die Abwicklung erfolgt<br />

durch Banken, deren Aufgaben im wesentlichen aus der landwirtschaftlichen<br />

Siedlung und dem Rentengutsverfahren herrühren. An Krediten<br />

werden gewährt: der Siedlerkredit als Ankaufs- und Baukredit, der<br />

Sonderkredit, der Einrichtungskredit. An Beihilfen können gewährt<br />

werden: Verfahrensbeihilfen, Rodungs- und Kultivierungsbeihilfen,<br />

Beihilfen für Gehöfteinbindungen. Für die Anliegersiedlung kommt zu~<br />

sätzlich der Ankaufskredit in Frage. Ebenfalls gibt es Betriebsmittelkredite.<br />

Nicht zu verkennen ist, daß Bedeutung und Umfang der landwirtschaftlichen<br />

Siedlung abgenommen haben - deutlich dokumentiert etwa an der·<br />

Personalabstockung durch die Siedlungsunternehmen. Die Flüchtlinge<br />

und Vertriebenen sind weitgehend eingegliedert. Landwirtschaftliche<br />

Nutzflächen oder Flächen, die in landwirtschaftliche Kultur gebracht<br />

werden können, stehen in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr in<br />

einem Umfang zur Verfügung, der die Durchführung größerer Siedlungsvorhaben<br />

möglich machen würde. Schwerpunkte der ländlichen Siedlung<br />

liegen daher eher in der Aussiedlung (Errichtung eines landwirtschaftlichen<br />

Gehöfts mit Wohnhaus) oder Teilaussiedlung (Errichtung<br />

eines landwirtschaftlichen Gehöfts ohne Wohnhaus an einem anderen<br />

Standort) oder Betriebszweigaussiedlung (Ausgliederung eines Betriebszweiges<br />

(etwa der Viehhaltung) aus dem weiterhin am alten<br />

Standort bestehenden Unternehmen). Diese Aussiedlungen können nach<br />

den Richtlinien für die Förderung von betrieblichen Investitionen in<br />

der Landwirtschaft i.d.F. vom 26. April 1978 gefördert werden, wenn<br />

daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Nach <strong>Nr</strong>. 8 der<br />

Richtlinien liegt ein erhebliches Interesse insbesondere vor, wenn<br />

- die alte Hofstelle für gemeinnützige, öffentliche oder gemeinächaftliche<br />

Vorhaben (z.B. Kindergärten, Spielplätze, Straßenbau,<br />

Friedhofserweiterung, Gemeinschaftseinrichtungen) benötigt wird,<br />

- die Aussiedlung im Rahmen und zum Vorteil einer Flurbereinigung<br />

oder siädtebaulicher und ordnungspolitischer Maßnahmen (Dorferneuerung}<br />

durchgeführt wird,<br />

- zu wenig entwicklungsfähige Betriebemit einer ausbaufähigen Hofstelle<br />

vorhanden sind oder<br />

- die Hofstelle ausgesiedelt werden muß, weil Erweiterungsbauten<br />

am alten Standort wegen der dadurch entstehenden Emissionen nicht<br />

zugelassen werden.<br />

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