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Nr. 83

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gabe des steuerbegünstigen Zwecks bedeuten und die Nacherhebung der<br />

Grunderwerbsteuer für den ursprünglichen Erwerb auslösen, so etwa,<br />

wenn die Abtrennung vom Betrieb innerhalb von fünf Jahren seit der<br />

Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt.<br />

Für die Vermögensteuer ist festzustellen, daß der Einheitswert des<br />

Betriebes zum Hofvermögen des Erwerbers gehört, das um den Wert<br />

etwaiger Obernahmeverpflichtungen zu kürzen ist.<br />

Beim Erwerb von Todes wegen entsteht Erbschaftsteuerpflicht. Unter<br />

Lebenden wird Schenkungsteuer fällig. Der Steuertarif richtet sich -<br />

wie oben dargestellt - nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Umfang<br />

des Vermögens. Dabei wird der Hof nicht in die steuerliche Aufteilung<br />

des Nachlasses einbezogen, sondern - je nachdem, ob der Hoferbe zugleich<br />

Miterbe nach BGB ist - wie ein Vorausvermächtnis bzw. Vermächtnis<br />

dem Hoferben allein zugerechnet, und zwar mit seinem Einheitswert<br />

beim Erbfall. Der Einheitswert umfaßt alle Wirtschaftsgüter,<br />

die zum Hof gehören. Dazu zählen nicht Geldforderungen, Wertpapiere<br />

sowie ein Oberbestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Diese Wirtschaftsgüter<br />

sowie die Tierbestände einer gewerblichen Tierhaltung<br />

werden zusätzlich erfaßt. Andererseits werden alle Nachlaßverbindlichkeiten,<br />

soweit sie vom Hoferben gemäß § 15 HöfeO zu tragen sind,<br />

abgezogen. Dabei können für nicht angemessen vergütete Pflege und<br />

Unterhaltsleistungen sowie für Begräbnis, Grab und Grabpflege bestimmte<br />

Beträge pauschal abgesetzt werden.<br />

Die Abfindungen gemäß § 12 HöfeO werden wie Geldvermächtnisse behandelt<br />

und sind mit ihrem Nominalbetrag der Besteuerung zugrundezulegen.<br />

Das gilt auch dann, wenn an Erfüllungsstatt Grundstücke übertragen<br />

werden. Sind dagegen kraft Anordnung des Erblassers oder Vereinbarung_<br />

im Obergabevertrag von vornherein Grundstücke als Abfindung zu übertragen,<br />

so werden aie dem Abzufindenden mit ihrem Einheitswert zugerechnet.<br />

Abfindungsergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO sind erbschaftsteuerlich<br />

aufschiebend bedingte Erwerbe. Die Steuer fällt erst<br />

mit der definitiven Entstehung des Anspruchs an. Da der Abfindungsergänzungsanspruch<br />

stets ein Geldanspruch ist, wird er mit seinem Nominalbetrag<br />

der Steuer unterworfen, auch wenn an Erfüllungsstatt ein<br />

Grundstück übertragen wird. Für die Besteuerung sind die·Verhältnisse<br />

im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also des Anspruchs, maßgebend.<br />

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