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Nr. 83

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D) Probleme der Pachtbetriebe<br />

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Die rechtliche und wirtschaftliche Problematik, der die Pachtbetriebe<br />

ausgesetzt sind, hat den Gesetzgeber veranlaßt, eine grundlegende<br />

Novellierung des Pachtrechts in Angriff zu nehmen. Die Bemühungen<br />

um eine Novellierung des Landpachtrechts gehen auf das<br />

Jahr 1966 zurück. Zwischenzeitlich gab es eine Vielzahl von Vorentwürfen,<br />

Referentenentwürfen und Abstimmungen zwischen den Verbänden<br />

der landwirtschaftlichen Pächter und Verpächter. Am 1. März 1977<br />

brachte die Bundesregierung (Deutscher Bundestag, Drucksache 8/141)<br />

den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen<br />

Pachtrechts ein. Nach Beratung in erster Lesung am 17. März 1977<br />

wurde der Entwurf an den Rechtsausschuß - federführend- sowie den<br />

Ernährungsausschuß - mitberatend - überwiesen. Nach einer Anhörung<br />

von Sachverständigen im Ernährungsausschuß am 25. Mai 1977 stand zu<br />

erwarten, daß der Entwurf zügig weiter behande~ wurde. Er war im<br />

wesentlichen damit begründet worden, daß sich in der Landwirtschaft<br />

- insbesondere in den letzten zwanzig Jahren - ein tiefgreifender<br />

Strukturwandel vollzogen habe, der durch eine zunehmende Technisierung,<br />

den Wechsel von lohnintensiver zur kapitalintensiven Wirtschaftsweise<br />

wie auch durch eine wachsende Bedeutung der Betriebsund<br />

Parzellenpacht gekennzeichnet sei. Diesem Wandel sollte durch<br />

eine Neuordnung des bisher zum Teil noch von den Vorstellungen und<br />

Verhältnissen der Jahrhundertwende bestimmten Landpachtrechts Rechnung<br />

getragen werden. Insbesonderesollte dem Pächter eine moderne<br />

Betriebsführung ermöglicht werden. Ebenfalls sollten Maßnahmen zur<br />

Sicherstellung der Ertragsfähigkeit der Pachtsache die Verpachtungsbereitschaft<br />

und damit die Bodenmobilität verstärken.<br />

Die Lösung dieser Probleme sah die Bundesregierung in einer Aufhebung<br />

des geltenden Landpachtgesetzes und einer erneuten Zusammenfassung<br />

des materiellen landwirtschaftlichen Pachtrechts im Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch. Dabei sollte das bisher im Landpachtgesetz vorgesehene<br />

Anzeige- und Beanstandungsverfahren bei Landpachtverträgen<br />

als überholt insgesamt entfallen. Die ersatzlose Aufhebung des Landpachtgesetzes<br />

war von allen beteiligten Kreisen einhellig begrüßt<br />

worden, weil dieses Gesetz sich wegen der mangelnden Tauglichkeit<br />

seines Regelungsinstrumentariums zur Herbeiführung eines agrarstrukturellen<br />

Erfolges in der Praxis kaum hat etablieren können. Es<br />

hat kaum eine entsprechende Verwaltungspraxis und - wegen Fehlens<br />

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