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Nr. 83

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Das agrarpolitische Anliegen bestand, da der Altersgeldbezug die Abgabe<br />

des Unternehmens voraussetzt, in einer frühzeitigen Betriebsübergabe<br />

und damit zusammenhängend in einer Rationalisierung der Betriebe<br />

unter gleichzeitiger Unterstützung des Nachwuchses. Während in den<br />

frühen fünfziger Jahren der Anteil der über 65jährigen Unternehmer<br />

noch bei 20 % lag, sinq es heute nur noch ca. 4 %. Das Durchschnittsalter<br />

der landwirtschaftlichen Unternehmer in der Bundesrepublik<br />

Deutschland mit 43 Jahren ist im EG-Bereich als besonders günstig zu<br />

bezeichnen.<br />

Ober eine halbe Million ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer,<br />

Unternehmerwitwen und ehemalige mitarbeitend.e Familienangehörige<br />

beziehen zur Zeit Altersgeld. Die Gesamtzahl der Bezieher stieg bis<br />

1974 kontinuierlich an und erreichte mit rund 570.000 ihren Höhepunkt.<br />

Seitdem geht die Zahl langsam zurück. Die Zahl der Beitragszahler<br />

liegt zur Zeit noch rund 15 % über der Zahl der Empfänger. Der Rückgang<br />

der Zahl der Beitragszahler ist jedoch infolge der laufenden<br />

Abnahme der Zahl der in der Landwirtschaft Beschäftigten gegenwärtig<br />

viel stärker als der Rückgang der Zahl der Empfänger. Daraus erklärt<br />

sich u. a. die Notwendigkeit, zur Deckung des Defizits der landwirtschaftlichen<br />

Alterskassen,_ immer mehr öffentliche Mittel aufzuwenden.<br />

Gemäß § 1 GAL erhalten Altersgeld nach diesem Gesetz ehemalige landwirtschaftliche<br />

Unternehmer sowie deren Witwen oder Witwer oder frühere<br />

Ehegatten. Ein Bndwirtschaftlicher Unternehmer erhält nach $ 2<br />

GAL Altersgeld, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet, bestimmte Beiträge<br />

entrichtet und das Unternehmen abgegeben hat. § 2 Abs. 2 GAL beschäftigt<br />

sich mit dem Bezug vorzeitigen Altersgelds. Für die Abgabe<br />

des Unternehmens sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 8 GAL einschlägig.<br />

Eine Abgabe des Unternehmens liegt in der Obergabe eines<br />

landwirtschaftlichen Unternehmens oder in einem sonstigen Verlust der<br />

Unternehmereigenschaft. Ist mit der Abgabe des Unternehmens nicht der<br />

Obergang des Eigentums verbunden, so ist die Voraussetzung der Abgabe<br />

nur erfüllt, wenn die Abgabe für einen Zeitraum von mindestens neun<br />

Jahren nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Unternehmers, unbeschadet<br />

weitergehender gesetzlicher Formvorschriften, schriftlich vereinbart<br />

wird. Eine Abgabe des Unternehmens an den Ehegatten ist keine<br />

Abgabe im Sinne des GAL. Betreibt ein Unternehmer mehrere Unternehmen,<br />

so ist die Voraussetzung der Abgabe ~ur erfüllt, wenn er sämtliche<br />

Unternehmen abgegeben hat. Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches<br />

Unternehmen, so ·ist die Voraussetzung der Abgabe nur er-<br />

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