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Nr. 83

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te) interessiert, weil durch diese Festschreibung Abstufungen und<br />

Wertzuwächse ausgeschlossen wären. Die Planung bedeutet in der<br />

Regel eine Vorstufe für einen Eingriff aufgrund eines bestimmten<br />

Gesetzes. Erst dieser Eingriff führt dann möglicherweise zu Enteignung<br />

oder enteignungsgleichem Eingriff mit der Auslösung der<br />

Entschädigungspflicht. Sonstige planungsrechtliche Beschränkungen<br />

halten sich im Zweifel im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums.<br />

Häufig sind jed~ land- und forstwirtschaftliche GrundstUcke Gegenstand-etlicher<br />

~i~h überlappender Planungen. Diese Tatsache bat<br />

schon die Frage ausgelöst, ob die Mehrfachverplanung von landwirtschaftlichen<br />

und forstwirtschaftliehen Nutzflächen als solche<br />

schon den Tatbestand einer Enteignung oder eines enteignungsgleichen<br />

Eingriffs erfüllen kann 1 )<br />

Rechtsgrundlagen der Planung<br />

Hinsichtlich der Bodennutzungsplanungen hat der Bund Kompetenzen<br />

im Bereich der ausschließlichen und der konkurrierenden Gesetzgebung<br />

sowie der Rahmengesetzgebung (Art. 73 bis 75 GG).<br />

Für die allgemeine Planung ist das Raumordnungsgesetz vom<br />

8. April 1975 2 ) als Gegenstand der Rahmengesetzgebung (Art. 75,<br />

<strong>Nr</strong>. 4 GG) von Bedeutung. Unter anderem ist das Bundesgebiet in seiner<br />

allgemeinen räumlichen Struktur einer Entwicklung zuzuführen,<br />

die der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft am<br />

besten dient. Dabei sind die natürlichen Gegebenheiten sowie die<br />

wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse zu beachten.<br />

Die Raumordnung im Bundesgebiet hat die räumlichen Voraussetzungen<br />

für die Zusammenarbeit im europäischen Raum zu schaffen<br />

und sie zu fördern (§ 1 ROG).<br />

Grundsätze der Raumordnung sind unter anderem:<br />

- Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu<br />

sichern, daß die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung als<br />

wesentlicher Produktionszweig der Gesamtwirtschaft erhalten<br />

bleibt. Die Landeskultur soll gefördert werden. Für die landwirtschaftliche<br />

Nutzung gut geeignete Böden sind nur in dem unbedingt<br />

notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorzusehen. Das gleiche<br />

gilt für forstwirtschaftlich genutzte Böden. Für ländliche Gebiete<br />

sind eine ausreichende Bevölkerungsdichte und eine angemessene<br />

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie ausreichende Erwerbsmöglichkeiten,<br />

auch außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, anzustreben<br />

(§ 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 5 ROG ).<br />

1} Vgl. Kreuzer, Mehrfachverplanung von landwirtschaftlichen Nutzflächen,<br />

Vortrag am 5~ Oktober 1978, gehalten beim DAV- und<br />

DGAR-Seminar "Landwirtschaftsrecht" in Goslar.<br />

2) BGBl. I. S. 306.<br />

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