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sichten des Gesetzgebers bei der Neuregelung der Einkommenbesteuerung<br />

wird der Anwendungsbereich der Gewinnermittlung durch Schätzung<br />

zurliekgedrängt werden, seine Bedeutung als MBglichkeit der Gewinnermittlung<br />

jedoch behalten.<br />

Weitere Neuregelungen der Einkommenbesteuerung<br />

Neben den Änderungen bei der Gewinnermittlung sind ab 1. Juli 1980<br />

weitere Neuregelungen in Kraft getreten.<br />

- Bei Wechsel der Gewinnermittlungsart (von der Buchführung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />

oder zur Durohschnittssatzgewinnermittlungj<br />

und bei Nutzungsänderung (zum Beispiel Verpachtung von Parzellen,<br />

Fremdvermietung von Landarbeiterhäusern) entsteht kein Entnahmegewinn,<br />

das heißt auch nichtbuchführende Landwirte k6nnen gewillkUrtes<br />

Betriebsvermagen haben (jedoch - wie bisher auch schon -<br />

nicht neu begrUnden). § 4 Abs. 1 EStG erfuhr eine entsprechende<br />

Änderung.<br />

- Die Freibeträge nach § 13 Abs. 3 EStG bei den EinkUnften aus<br />

Land- und Forstwirtschaft wurden von 1.200 DM (Ledige bzw.<br />

2.400 DM (Verheiratete) auf 2.000 DM bzw. 4.000 DM angehoben, unabhängig<br />

von der Hahe des Gewinns und etwaigen anderen EinkUnften<br />

des Steuerpflichtigen.<br />

- Bei der Veräußerung oder Aufgabe von Kleinbetrieben (Einheitswert<br />

unter 30.000 DM) kann das Wohnhaus des Landwirts steuerfrei vom<br />

Betriebsvermagen in Privatvermagen UberfUhrt werden, wenn der<br />

Steuerpflichtige mindestens zwei weitere Jahre darin wohnt<br />

(§ 14 a Abs. 2 EStG).<br />

- Bei der Veräußerung oder Entnahme von GrundstUcken zur Abfindung<br />

weichender Erben wird ein (einmaliger) Freibetrag von 60.000 DM<br />

gewährt, sofern das Einkommen des Steuerpflichtigen 24.000 DM<br />

(Ledige) bzw. 48.000 DM (Verheiratete) nicht Ubersteigt<br />

(§ 4 Abs. 4 EStG).<br />

- Der neu eingefUhrte § 34 d EStG sieht bei Betrieben, die ihren Gewinn<br />

nicht nach Durchschnittssätzen ermitteln, einen Abzug von<br />

der Steuerschuld in H6he bis zu 2.000 DM vor. Der Abzug ist jedoch<br />

beschränkt auf Betriebe, dere~ Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft<br />

50.000 DM (dann Abstufung bis 60.000 DM) nicht Ubersteigt.<br />

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