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g. Gebühren und Beiträge<br />

Während die Erhebung von Steuern in der Bundesrepublik Deutschland<br />

nicht voraussetzt, daß dem Steuerpflichtigen daraus ein konkreter<br />

Vorteil erwächst,· sind Gebühren und Beiträge so konstruiert, daß<br />

sie ~in Entgelt für die Inanspruchnahme einer Leistung, die Mitfinanzierung<br />

einer Wertsteigerung oder eines Vorteils oder ein Ausgleich<br />

für eine Verursachung, die Aufwendungen.nach sich zieht,<br />

sind. Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Gebühren und Beiträgen<br />

sind Bundes- und Landesgesetze (z.B. das Bundesbaugesetz, das<br />

Kommunal-Abgabengesetz, spezielle Gesetze). Die konkrete Begründung<br />

der Beitragspflicht und die Festsetzung ihrer Höhe erfolgt in der<br />

Regel durch Satzung. Für das landwirtschaftliche Bodeneigentum sind<br />

insbesondere zu nennen<br />

- Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz,<br />

- Kostenbeiträge nach dem Flurbereinigungsgesetz,<br />

- Abwasserabgaben nach dem Abwasserabgabengesetz,<br />

- Anschluß- und Benutzungsgebühren für Wasser und Kanal,<br />

- Wegebeiträge nach dem Kommunal-Abgabengesetz,<br />

- Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden, zu Deich- und Unterhaltsverbänden<br />

nach speziellen landesgesetzlichen Regelungen.<br />

Gebühren und Beiträge dienen in der Regel der Mitfinanzierung von<br />

Errichtung und Unterhaltung von Anlagen, wobei der Bund, das Land<br />

oder die Kommunen die restlichen Aufwendungen aus Steuermitteln<br />

decken. Für die Beteiligung existieren große Variationsbreiten.Während<br />

z.B. bei den Kosten der Flurbereinigung die beteiligten Grundstückseigentümer<br />

in der Regel nur ca. 20% der Kosten tragen und ca.80%<br />

von der öffentlichen Hand getragen werden, finanziert die öffentliche<br />

Hand Erschließungen nach dem Bundesbaugesetz regelmäßig nur zu 10 %,<br />

während 90 % der Erschließungsbeiträge von den pegünstigten Grundstückseigentümern<br />

zu tragen sind. Die Erhebung von Gebühren und Beiträgen<br />

von Pflichtigen mußte bis zu einer schrittweisen Novellierung<br />

des Gebühren- und Beitragsrechts stets einen äquivalenten Nutzen<br />

oder Vorteile für den Gebühren- oder Beitragspflichtigen nach sich<br />

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